Landeszuschuss zur Finanzierung der Transformationskosten in Kindertageseinrichtungen im Kindergartenjahr 2026/2027
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der anstehenden Veränderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und dadurch bedingter Transformationsprozesse stellt das Land Nordrhein-Westfalen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für das Kindergartenjahr 2026/2027 zusätzliche Mittel in Höhe von 200.000.000 Euro zur Verfügung. Sie werden Ihnen als örtlichen Jugendämtern im Wege einer fachbezogenen Pauschale, aufgeteilt auf die Haushaltsjahre 2026 und 2027, zur Weiterleitung an die Träger von Kindertageseinrichtungen gewährt.
Berechnung:
Die fachbezogene Pauschale ist als Aufschlag auf die zum 16. März 2026 beantragten Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2026/2027 ausgestaltet und wird aufgeteilt in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 ausgezahlt. Die Berechnung der jedem Jugendamt zur Verfügung gestellten Mittel richtet sich nach dem Anteil der Summe der zum Stichtag 16. März 2026 im jeweiligen Jugendamtsbezirk beantragten Kindpauschalen an der landesweiten Summe der beantragten Kindpauschalen.
Für die Verteilung auf die Träger ist das Verhältnis heranzuziehen, welches bei der Verteilung der Kindpauschalen im jeweiligen Jugendamt verwendet wird.
Unterjährige Veränderungen werden nicht berücksichtigt. Es erfolgt weder eine Nachzahlung noch sind Erstattungen zu leisten, sofern Einrichtungen oder Gruppen mit einer anderen Belegung als zum 16. März 2026 geplant, in Betrieb gehen. Jedoch sind Erstattungen notwendig, sofern Einrichtungen bis zum Ende des Kindergartenjahres 2026/2027 nicht in Betrieb gegangen sind.
Bewilligung und Auszahlung:
Um diese Förderung zu erhalten, ist keine Antragstellung erforderlich.
Die Bewilligung erfolgt für das Jahr 2026 in Höhe von landesweit 90.000.000 Euro sowie von Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2027 in Höhe von 110.000.000 Euro. Der jeweilige Jugendamtsanteil ergibt sich aus der beigefügten Anlage.
Die Mittel stelle ich Ihnen als Jugendamt in Form von zwei fachbezogenen Pauschalen gemäß § 30 HHG 2026 zur Verfügung. Den entsprechenden Bescheid erhalten Sie in Kürze. Die Auszahlung des Anteils für 2026 erfolgt nach Bestandkraft des Bescheides. Der Anteil für 2027 wird voraussichtlich im Februar 2027 ausgezahlt. Die Mittel werden jeweils auf das Konto, welches für die KiBiz-Finanzierung hinterlegt ist, ausgezahlt und mit dem Verwendungszweck „Transformationskosten KiBiz 26/27“ gekennzeichnet.
Diese Förderung ist sobald wie möglich an die nach § 38 KiBiz geförderten Träger der Kindertageseinrichtungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiterzugeben.
Parallel zum Bescheid werden Sie eine E-Mail erhalten, mit der Ihnen als Unterstützung die dem Bescheid beiliegende Kita-Liste zusätzlich im Excel-Format zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie diese E-Mail nicht erhalten, kontaktieren Sie bitte zunächst Ihre IT und klären ab, ob die Zustellung der Mail aufgrund des Formats der Anlagen blockiert wurde.
Die Pauschale dient gemäß den Erläuterungen im Haushaltsplan 2026 der Bewältigung vorübergehender Mehrausgaben, die im Zusammenhang mit den anstehenden Änderungen des KiBiz und den hierdurch bedingten Transformationsprozessen entstehen.
Nachweis:
Zum Nachweis über die Weiterleitung ist für die Barmittel 2026 spätestens bis zum 31.03.2027 eine entsprechende rechtsverbindliche Bestätigung vom Jugendamt vorzulegen und etwaige nicht weitergeleitete Mittel sind unaufgefordert bis zu diesem Datum zu erstatten. Für den Anteil 2027 gilt die Frist 31. März 2028.
Diese rechtsverbindliche Bestätigung des Jugendamtes erfolgt auf Grundlage von rechtsverbindlichen Eigenerklärungen, die die jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtungen zuvor über den zweckentsprechenden Einsatz der Pauschalmittel abgegeben haben müssen.
Die Mittel sind in folgenden Fällen von Ihnen als Jugendamt an das Landesjugendamt zu erstatten:
Mittel, die nicht gemäß der o. g. Verwendungsbedingungen eingesetzt wurden oder
Mittel für Kindertageseinrichtungen, die im Kindergartenjahr 2026/2027 gar nicht in Betrieb waren oder
aus sonstigen Gründen nicht an die Träger weitergeleitete Mittel.
Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die Zahlung als zusätzlichen Ertrag im KiBiz-Verwendungsnachweis 2026/2027 anzugeben. Nähere Informationen dazu folgen nach Eröffnung des Verwendungsnachweises 2026/2027 in KiBiz.web.
EU-Beihilferecht
Das Ministerium geht aufgrund nachfolgender Ausführungen zur Tatbestandsvoraussetzung „Zugunsten von Unternehmen“ im Rahmen einer Beihilfe-Prüfung davon aus, dass keine Beihilfe vorliegt. Die konkrete Prüfung obliegt jedoch den Jugendämtern als Bewilligungsbehörden:
Zum Unternehmensbegriff und zur Frage der wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im Bildungswesen hat die EU-Kommission selbst Erläuterungen gegeben, Quelle ist die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (Amtsblatt der Europäischen Union 2016/ C 262/01). Hierin heißt es unter Punkt 28: „Die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und beaufsichtigt wird, kann als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von Schülern oder deren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialen, kulturellen und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllt“ (Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, C- 318/05).
Unter Punkt 29 der EU-Bekanntmachung heißt es: „Die nichtwirtschaftliche Natur der öffentlichen Bildung wird grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass Schüler oder ihre Eltern in manchen Fällen Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichten müssen, die zur Deckung der operativen Kosten des Systems beitragen. Solche finanziellen Beiträge decken oft nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung ab und können daher nicht als Entgelt für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden. Daher ändern sie nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur einer allgemeinen Bildungsdienstleistung, die vorrangig aus staatlichen Mitteln finanziert wird (Urteil vom 21. Februar 2008, E-5/07, Rn. 83).
Diese Grundsätze gelten für öffentliche Bildungsdienstleistungen wie Berufsausbildung (Urteil vom 27. September, 263/86) private und öffentliche Grundschulen (Urteil vom 11. September 2007, C-318/05) sowie Kindergärten (Urteil vom 21. Februar 2008, E-5/07, Slg. 2008,62), nebenberufliche Lehrtätigkeiten an Hochschulen (Urteil vom 18. Dezember 2007, C-281/06) und Unterricht an Hochschulen (Urteil vom 7. Dezember 1993, C-109/92).
Für Rückfragen stehen Ihnen Corinna Feldkamp (Durchwahl -6366) und Theresa Linnemann (Durchwahl -5786) als Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez.
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