Betriebserlaubnisse für (teil-)stationäre Einrichtungen und sonstige betreute Wohnformen
Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII,
- in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder über einen Teil des Tages betreut werden oder
- ihnen Unterkunft gewährt wird,
- Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung oder Ausbildung außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des Landesjugendamtes nach § 45 SGB VIII. Darunter fallen auch sonstige betreute Wohnformen nach § 48a SGB VIII.
Die Fachberater:innen des Landesjugendamtes prüfen die Anträge sowie die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis und stehen in sämtlichen pädagogischen Fragen beratend zur Seite.
Antragsverfahren
Die Arbeitshilfe "Hinweise zur Erteilung der Betriebserlaubnis" stellt die einzelnen Schritte bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis dar und bietet Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars und der erforderlichen Anlagen.
Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen die hier zur Verfügung gestellten Formulare und die jeweils aktuellen Schlüsselverzeichnisse.
Hinweis:
Dem Antrag auf Betriebserlaubnis ist immer auch eine formlose Stellungnahme des Jugendamtes und des überörtlichen Trägers beizufügen.
- Hinweise zur Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen Wohnformen nach § 45 SGB VIII (pdf, nicht barrierefrei)
- Formular Antrag auf Erteilung/Änderung einer Betriebserlaubnis (xlsx)
- Formular Personalmeldebogen (xlsx)
- Schlüsselverzeichnisse Personal + Einrichtungsarten (pdf)
- Vordruck Liquiditätsnachweis (docx)
- Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (pdf)
- Aufsichtsrechtliche Grundlage zur Genehmigung betriebserlaubnispflichtiger Einzelpädagogischer Maßnahmen (pdf)
- Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Organisationale Schutzkonzepte (pdf)