Jugendhilfe & Recht: Umfang der Einsicht in die Akten der Beistandschaft
Eine Mutter bat beim Jugendamt darum, eine Kopie des vollständigen Schriftverkehrs des vom Kind getrenntlebenden unterhaltspflichtigen Vaters zu erhalten. Es stellte sich für den Beistand im Jugendamt die Frage, ob und in welchem Umfang die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes Einsicht in die im Rahmen der Beistandschaft geführte Kommunikation verlangen kann.
Die Beistandschaft ist eine besondere Form der gesetzlichen Vertretung des Kindes. Der Beistand handelt dabei im übertragenen Aufgabenkreis – wenn es etwa darum geht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen – im Interesse des Kindes und nicht als Vertretung des betreuenden Elternteils. Zwar hat der antragstellende Elternteil grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, über den Stand der Angelegenheit informiert zu werden. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Korrespondenz zwischen Beistand und Unterhaltspflichtigem.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht ist zu differenzieren. Der öffentlich-rechtliche Akteneinsichtsanspruch nach § 25 SGB X umfasst nur diejenigen Aktenbestandteile, die sich mit Entstehung und Beendigung der Beistandschaft befassen. Soweit es um die eigentliche Führung der Beistandschaft geht, findet § 25 SGB X keine Anwendung. Insoweit sind gemäß § 56 Abs. 1 SGB VIII die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgeblich (VGH München, Beschluss v. 19.11.2024 – 12 CE 24.467).
Hinsichtlich der Aktenbestandteile, die die Führung der Beistandschaft betreffen, kann sich ein Recht auf Akteneinsicht aus § 810 BGB ergeben. Dieses Einsichtsrecht steht jedenfalls dem Kind zu. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt, kann dessen Einsichtsrecht aber als gesetzlicher Vertreter wahrnehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 810 BGB vor, ist dem Einsichtsverlangen zu entsprechen; ein behördliches Ermessen besteht insoweit nicht. Die hierfür erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässig (Hoffmann/Binder, Datenschutz während der Beistandschaft, Themengutachten TG-1008 Rn. 11).
Das Einsichtsrecht umfasst jedoch nicht sämtliche in der Beistandschaftsakte enthaltenen Unterlagen, sondern nur solche Unterlagen, die für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Hierzu gehören regelmäßig die vom Unterhaltspflichtigen erteilten Auskünfte sowie die von ihm vorgelegten Einkommens- und Vermögensnachweise. Dagegen müssen interne Vermerke, rechtliche Bewertungen, Entwürfe oder sonstige Unterlagen ohne unmittelbare Bedeutung für die Unterhaltsberechnung oder Anspruchsdurchsetzung grundsätzlich nicht offengelegt werden (Hoffmann/Binder, a.a.O., Rn. 11).