Jugendhilfe & Recht: Bundestag beschließt GEAS-Anpassungsgesetz – Auswirkungen für die Aufgaben der Jugendhilfe
Die Abgeordneten des Bundestages haben am 27. Februar zwei Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beschlossen. Zum einen wurde der Gesetzesentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) verabschiedet. Zudem ebenfalls der Gesetzesentwurf zur Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das GEAS.
(Wenige) Änderungen im SGB VIII sind gem. Art. 10 des GEAS-Anpassungsgesetzes in § 42 und § 42a SGB VIII vorgesehen.
Von Bedeutung sind für die Aufgaben der Jugendämter bei der Versorgung und Betreuung von minderjährigen Geflüchteten dennoch die weiteren Gesetzesänderungen, die mit dem GEAS-Anpassungsgesetz einhergehen, wie die Änderungen im Asylverfahrensrecht oder im Aufenthaltsrecht. Auch gelten für die Gruppe der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer:innen die Regelungen, die ein Erst-Screening zur Klärung der Identität und des Alters der Person vorsehen.
Damit sind – bezogen auf die minderjährigen unbegleiteten Geflüchteten – die Verfahren der §§ 42a ff. SGB VIII und insbesondere das Altersfeststellungsverfahren der Jugendämter bei der vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42f SGB VIII von den neuen Verfahrensvorgaben der GEAS-Anpassungsgesetze betroffen. Hier wird es neue Kompetenzen und eine neu zu klärende Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern, den für das Erst-Screening zuständigen Stellen, wie auch zur Bundespolizei und mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geben müssen. Kompetenzen des BAMF zur Altersfeststellung bei Zweifelsfällen werden ebenfalls durch die GEAS Anpassungsgesetze erweitert: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS).
Zum Hintergrund: Durch die Mitgliedsstaaten der EU wurden im Mai 2024 elf Gesetze zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beschlossen, zehn Verordnungen (VO) und eine Richtlinie (RL), die im deutschen Recht vor allem das Asyl- und das Aufenthaltsrecht betreffen. Die durch die EU beschlossenen Rechtsakte müssen durch die Mitgliedsstaaten durch Anpassungen in den jeweiligen nationalen Gesetzen bis zum 12. Juni 2026 umgesetzt werden, hierfür müssen insbesondere auch gesetzliche Zuständigkeiten nach den VO und RL neu geregelt werden. Unter anderem werden durch die Verordnungen das neue Asylgrenzverfahren geregelt und Personengruppen bestimmt, die hiervor betroffen sind. Für unbegleitete Minderjährige oder Familien mit Kindern sind diese Verfahren grundsätzlich nicht vorrangig anzuwenden – dennoch sind auch diese Personen beziehungsweise Gruppen von Regelungen der neuen Verordnungen betroffen.
Neu durch die GEAS geregelt sind ferner die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats für die Durchführung der Asylverfahren, die Möglichkeit zu Überstellungen in einen anderen Mitgliedsstaat und der erweiterte Datenaustausch zwischen den EU-Staaten. Hierfür soll die Datenbank Eurodac erheblich ausgebaut werden, um Migrationsbewegungen von außerhalb und innerhalb der Union nachvollziehen zu können (BMI - Migration - FAQ zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems).