Anerkennung freier Träger
Träger, die überörtlich arbeiten und eine Anerkennung als freie Träger der Jugendhilfe für die Region Westfalen-Lippe erhalten möchten, können dies beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen.
Eine überörtlich wirkende Tätigkeit ist gegeben, wenn die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt.
Unser Auftrag
Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um das Anerkennungsverfahren und die Antragstellung.
Ob wir zuständig sind, ergibt sich aus dem § 25 AG KJHG. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird - nach vorheriger Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung - durch den LWL-Landesjugendhilfeausschuss entschieden.
Materialien & Formulare
Hier finden Sie das Antragsformular, die Anerkennungsgrundsätze und weitere Dokumente.
Anerkennung außerhalb der LWL-Zuständigkeit
Örtliche Anerkennung
Für die Anerkennung innerhalb eines (Kreis-)Jugendamtes finden Sie Ansprechpersonen in den örtlichen Jugendämtern
Anerkennung im Rheinland
Für die Anerkennung als überörtlich tätiger freier Träger ist das LVR-Landesjugendamt Rheinland zuständig.