Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
Träger, die in mehreren Jugendamtsbezirken innerhalb Westfalen-Lippe Jugendhilfeleistungen anbieten und eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII für diese Region erhalten möchten, können dies beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen, sofern die jeweiligen Jugendamtsbezirke nicht demselben Kreis angehören.
Dafür ist Voraussetzung eine schon aufgenommene, überregional wirkende Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe.
Unser Auftrag
Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um das Anerkennungsverfahren und die Antragstellung.
Ob wir zuständig sind, ergibt sich aus dem § 27 AG KJHG. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird - nach vorheriger Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung - durch den LWL-Landesjugendhilfeausschuss entschieden.
Materialien & Formulare
Hier finden Sie das Antragsformular, die Anerkennungsgrundsätze und weitere Dokumente.
- Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII für Westfalen-Lippe (pdf)
- Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (pdf)
- Durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII (pdf)
Anerkennung außerhalb der LWL-Zuständigkeit
Örtliche Anerkennung
Für die Anerkennung innerhalb eines (Kreis-)Jugendamtes finden Sie Ansprechpersonen in den örtlichen Jugendämtern
Anerkennung im Rheinland
Für die Anerkennung als überregional tätiger freier Träger im Rheinland ist das LVR-Landesjugendamt Rheinland zuständig.
Anerkennung für NRW
Für die Anerkennung im gesamten Gebiet von NRW (sowie in allen übrigen Fällen) ist das MKJFGFI zuständig.
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