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Jugendhilfe & Recht: GEAS – Neue Aufgaben für Jugendämter bei unabhängiger Interessenvertretung

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist in der gesamten Europäischen Union am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen gelten unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 lit. a) Asylverfahrensverordnung. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein – oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist – muss umgehend eine Person benannt werden, die:

  1. über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und dessen Wohl und allgemeines Wohlergehen zu wahren, sodass der Minderjährige die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann und
  2. die gegebenenfalls als Notvertreter fungiert, bis ein Vormund bestellt wurde.

Ob ein Amtsvormund – neben seinen vormundschaftlichen Aufgaben – auch die Aufgabe als Notvertretung während der vorläufigen Inobhutnahme der unbegleiteten Person (§ 42a SGB VIII) übernehmen darf, wird mit Blick auf § 42a Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 55 Abs. 5 SGB VIII unterschiedlich beurteilt. Dafür könnte die erforderliche Aufgabentrennung sprechen, die jetzt im § 42a Abs. 3 SGB VIII auch für die Notvertretung durch das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ebenfalls vorzusehen ist. Dagegen könnte der Wortlaut des § 55 Abs. 5 SGB VIII sprechen.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

Die Notvertretung wird durch Mitarbeitende wahrgenommen, welche innerhalb des Jugendamtes keine weiteren Aufgaben (§ 42a Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 5 SGB III) wahrnehmen. Gerade kleine örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dies aber oftmals nicht alleine bewerkstelligen.

Denkbar wäre eine Aufgabenwahrnehmung durch Mitarbeitende der Koordinierungsstellen, die sich in NRW in etlichen Jugendämtern bereits aufgrund der Neuregelungen durch die Reform des Vormundschaftsrechts in 2023 gebildet haben.

In Frage kommt auch eine Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§ 76 SGB VIII) – dieser kann gegebenenfalls auch ein Vormundschaftsverein sein. Dazu der folgende Hinweis: Führt ein freier Träger diese Aufgabe i. S. d. § 76 SGB VIII durch, kommt eine Kostenerstattung in Betracht (§§ 89d, 89f SGB VIII). Handeln eigene Beschäftigte des Jugendamtes, sind Erstattungen der Tätigkeiten gem. § 109 Satz 1 SGB X ausgeschlossen – erstattungsfähig wären allerdings die Auslagen gem. § 109 Satz 2 SGB X.

Aktuell wird eine FAQ-Liste mit dem Schwerpunkt „unbegleitete ausländische Minderjährige“ durch die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter LWL und LVR sowie das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) erarbeitet. Sobald diese veröffentlicht wurde, werden die Jugendämter in Westfalen-Lippe darüber informiert.

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Telefon (Bild: Adobe Stock)