Strukturelle Jugendbeteiligung – eine demokratische Notwendigkeit in der Kommune
Lange Zeit wurde die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen primär als Aufgabe der Jugendhilfe betrachtet. Zwar gibt es Ausnahmen, in denen erfolgreiche Jugendgremien seit 20 Jahren mit Bürgermeister:innen und Verwaltung zusammen arbeiten – die Umsetzung blieb jedoch in vielen Kommunen lückenhaft. Mit der Reform der Gemeindeordnung (GO NRW) im Jahr 2025 hat der Gesetzgeber darauf reagiert und verbindliche Strukturen geschaffen, um jungen Menschen systematisch auch außerhalb der Jugendhilfe Gehör zu verschaffen.
Ein Kernpunkt dieser Reform ist der neu gefasste § 27a GO NRW. Dieser legt fest, dass Kommunen geeignete Beteiligungsformate für Kinder und Jugendliche nicht nur fördern, sondern aktiv erarbeiten sollen. Die Einrichtung solcher Formate ist für die Kommune nunmehr verbindlich; davon darf nur in begründeten, atypischen Einzelfällen abgewichen werden. Wichtig für die kommunale Praxis ist hierbei, dass eine prekäre Haushaltslage ausdrücklich nicht als ein solcher Ausnahmefall anerkannt wird (Wiesner/ Wapler/Wiesner, 2026). Die Bereitstellung von Mitteln ist vielmehr eine integrale gesetzliche Folgeaufgabe der Kommunen (Lück & Kenar, 2024). Damit liegt die politische Verantwortung nun beim gesamten Rat und der Verwaltung, um bestehende Entscheidungsstrukturen kritisch zu hinterfragen und im Sinne einer echten Partizipation zu optimieren.
Zusätzlich stärkt ein neues Initiativrecht die Position der Jugendlichen: Sie können nun aktiv die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Rat ist daraufhin verpflichtet, nach einer Anhörung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages eine Entscheidung zu treffen. Ergänzend erlaubt die Reform des § 58 Abs. 3 GO NRW Jugendlichen ab 16 Jahren als sachkundige Bürger: innen mit vollem Stimmrecht in ausgewählten Fachausschüssen des Rates mitzuwirken.
Kollektive Selbstvertretung als zusätzliche Säule
Auch auf Bundesebene wurden die Beteiligungsrechte durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ausgebaut. Zentral ist die Einführung des § 4a SGB VIII, wonach die öffentliche Jugendhilfe aufgefordert ist, selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung anzuregen und zu fördern (AFET, 2025). Damit etabliert sich die Selbstvertretung als dritte Säule neben der öffentlichen und freien Jugendhilfe (BMFSFJ, 2024). Diese Neuerung ist ein Paradigmenwechsel: Die Interessenvertretung entwickelt sich weg von rein individuellen Rechten hin zu einer kollektiven, strukturell verankerten Partizipation (AFET, 2025).
Damit ändert sich auch die rechtliche Bringschuld des Jugendamtes, das nun aktiv Strukturen der Selbstorganisation anregen muss. Dennoch fehlen bisher oft klare Standards in der Umsetzung. Kommunen stehen nun vor der Aufgabe, ihre Entscheidungsstrukturen so zu verändern, dass eine echte Teilhabe junger Menschen als strukturelle Mitgestaltungspflicht möglich wird.
Repräsentationslücken und Generationengerechtigkeit
Die Notwendigkeit struktureller Beteiligung ergibt sich auch aus einer wachsenden Schieflage in der demokratischen Willensbildung. Mit etwa 15,6 Millionen unter 20-Jährigen stellen junge Menschen eine numerische Minderheit dar (APuZ, 2025). Der demografische Wandel führt dazu, dass Wahlen primär von der Gruppe der über 60-Jährigen entschieden werden (über 40 % der Wahlberechtigten in 2025), während der Anteil der unter 30-Jährigen nur bei etwa 13 % bis 14 % liegt (Faas, 2025; Schickhardt, 2025).
Dies kann dazu führen, dass die Bedürfnisse junger Menschen im Ringen um Ressourcen – etwa bei Investitionen in Bildung gegenüber der Alterssicherung – vernachlässigt werden. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht wird betont, dass der Staat eine verfassungsrechtliche Pflicht hat, heutige Entscheidungen mit den künftigen Freiheitsräumen der jungen Generation in Einklang zu bringen (von Scheliha, 2025). Eine dauerhafte demokratische Legitimität ist nur gegeben, wenn alle Generationen die Chance auf eine faire Mitgestaltung haben.
Die Kommune als Lernort der Demokratie
In der fachlichen Debatte wird Demokratie zunehmend nicht nur als Staatsform, sondern als erlernbare Lebensform begriffen (Sturzenhecker, 2012). Die Kommune fungiert hierbei als Basislager, da politische Entscheidungen vor Ort für junge Menschen unmittelbar erfahrbar und gestaltbar sind (Lück & Kenar, 2024; Grunden, 2012). Durch den Aufbau von Beteiligungslandschaften – von der Kita über die Schule bis hin zu Kinder- und Jugendparlamenten – schaffen Kommunen verlässliche Strukturen für Mitbestimmung (Roth & Stange, 2022).
Kinder und Jugendliche agieren dabei als „Expert:innen in eigener Sache“ (BMFSFJ, 2024; BJR, 2024). Sie einzubeziehen hebt nachweislich die Qualität politischer Entscheidungen, etwa bei der Stadt- oder Verkehrsplanung (Roth, 2022; BJR, 2024). Nur wenn junge Menschen erleben, dass ihre Stimme im Rathaus wirklich zählt, kann politischer Entfremdung entgegengewirkt und Vertrauen in die Demokratie gesichert werden.
Literaturverzeichnis
- AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V. (2025). Datenhandbuch – Ergebnisse der Online-Befragung zur Bestandsaufnahme der Umsetzung des neuen § 4a SGB VIII bei Jugendämtern.
- APuZ – Aus Politik und Zeitgeschichte (2025). Demografie und Demokratie.
- BJR – Bayerischer Jugendring (2024). Jugend als Experten in eigener Sache.
- BMFSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024). Strukturelle Beteiligung in der Jugendhilfe.
- Faas, T. (2025). Wahlbeteiligung und demografischer Wandel.
- Grunden, T. (2012). Kommunalpolitik als Basislager der Demokratie.
- Lück, D. & Kenar, Z. (2024). Rechtsgutachten: Verbindlichkeit von Kinderrechten.
- Roth, R. (2022). Qualität lokaler Partizipation.
- Roth, R. & Stange, W. (2022). Starke Kinder- und Jugendparlamente.
- Schickhardt, C. (2025). Generationengerechtigkeit im Wahlsystem.
- Sturzenhecker, B. (2012). Demokratie als Lebensform in der Kinder- und Jugendarbeit.
- von Scheliha, Dr. (2025). Verfassungsrechtliche Aspekte der Generationengerechtigkeit.
- Wiesner/Wapler/Wiesner, 7. Aufl. 2026, SGB VIII Vor § 11 Rn. 8