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Jugendhilfe & Recht: Datenweitergabe an die Unterhaltsvorschussstelle?

Gibt es datenschutzkonforme Möglichkeiten die Unterhaltsvorschussstelle bei Inobhutnahmen zu informieren, wenn junge Menschen absehbar nicht in ihre Herkunftsfamilien zurückkehren?

Eine Übermittlung dieser Daten durch das Jugendamt an die Unterhaltsvorschusskasse ist wegen § 69 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 u. 3 SGB X rechtlich zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (einer anderen Stelle i. S. d. § 35 SGB I) erforderlich ist. Bei der Unterhaltsvorschusskasse handelt es sich um eine solche "andere Stelle", die in der Regelung des § 35 SGB I aufgenommen ist. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsvorschussstelle im Jugendamt ihren Sitz hat. Sie nimmt andere gesetzliche Aufgaben – ausschließlich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ­– wahr als das Jugendamt, das Aufgaben nach dem SGB VIII erbringt. Häufig ist sie daher auch anderweitig verortet, zum Beispiel im Bürgerbüro. Dabei muss sich jedoch die Übermittlung von Daten auf die Inhalte beschränken, die für die Aufgabenwahrnehmung der Unterhaltsvorschussstelle erforderlich sind. Wesentlich ist nur die Information, dass der betreffende junge Mensch seit einem bestimmten Datum und bis auf Weiteres nicht mehr gemeinsam mit in dem Haushalt der Unterhaltsvorschuss-Leistungsbeziehenden lebt. Nicht übermittelt werden darf der Grund für diese Tatsache, weitergehende Sozialdaten oder interne sozialpädagogische Einschätzungen.

Für die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung durch die Unterhaltsvorschusskasse ist erheblich, dass Kinder im Haushalt leben und dort betreut werden. Erfährt die Stelle nicht, dass junge Menschen dauerhaft außerhalb der Familie betreut werden, wird die UVG-Leistung zu Unrecht erbracht. Grundsätzlich müsste der Elternteil diese geänderten Umstände unmittelbar gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle selbst angeben (§ 6 UhVorschG). Im Jugendamt bedarf es daher einer Verständigung innerhalb und zwischen den relevanten Abteilungen/Sachbereichen über den Zeitpunkt beziehungsweise den Anlass, wann eine Informationsweitergabe stattdessen durch das Jugendamt erfolgen muss.

Die Unterhaltsvorschussstelle hat die Möglichkeit, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme des jungen Menschen die Zahlungen einzustellen beziehungsweise zurückzufordern. Eine unterbliebene Benachrichtigung durch die Bezieher:innen der Unterhaltsvorschuss-Leistung wirkt sich daher für diese immer belastend aus.

Arbeitshilfen zu dem Thema:

LVR-Landesjugendamt Rheinland (2020): Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe

Veröffentlichung des niedersächsischen Landesjugendamts zu „Vertrauensschutz im Kinderschutz“ von Prof. Dr. Christoph Radewagen (2023), das auch schwerpunktmäßig Jugendämter anspricht, aber ebenfalls Hinweise zu Vertrauensschutz aus Perspektiver freier Träger sowie im Schnittstellenbereich zu anderen Handlungsfeldern enthält.

Eine sehr umfängliche Expertise aus Mecklenburg-Vorpommern „Datenschutz - (k)ein Hindernis im Kinderschutz(!)“ (2024), die einen grundsätzlicheren Zugang wählt und die Kinderschutzverfahren für unterschiedliche Akteur:innen in den Blick nimmt.

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