Die Vormundschaft ist dem Recht der elterlichen Sorge nachgebildet - ein Vormund tritt an die Stelle von Eltern.
Zu unterscheiden sind die bestellte - also gerichtlich angeordnete - Vormundschaft und die gesetzliche Vormundschaft, die ohne eine gerichtliche Entscheidung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eintritt.
Bei einer Pflegschaft werden lediglich Teile der elterlichen Sorge übertragen.
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Unser Auftrag
Das LWL-Landesjugendamt Westfalen berät Jugendämter und Vormundschaftsvereine bei der Aufgabenwahrnehmung, bietet Fortbildungen für Fachkräfte, Beratungen zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung und einen überregionalen Arbeitskreis an.
Gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII i.V.m. §1791a BGB ist das LWL-Landesjugendamt Westfalen als überörtlicher Träger der Jugendhilfe für die Anerkennung von Vormundschaftsvereinen zuständig, die ihren Sitz in Westfalen haben.
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Beratung
Das LWL-Landesjugendamt Westfalen berät Jugendämter und Vormundschaftsvereine unter anderem zu:
Neue Regelungen der Vormundschaftsreform (Inkrafttreten 1.1.2023)
Kooperation mit Sozialen Diensten
Ehrenamtliche Vormundschaften
Fragen und Voraussetzungen für eine Anerkennung von Vereinen (gem. § 54 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII)
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Anerkennung
von Vormundschaftsvereinen
Die Anerkennung eines Vereins zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige durch das LWL-Landesjugendamt Westfalen setzt voraus, dass der rechtsfähige Verein seinen Hauptsitz in Westfalen hat. Die Fachberater:innen des Landesjugendamtes prüfen die Anträge und Voraussetzungen für die Anerkennung und stehen Ihnen beratend zur Seite.
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Überregionaler Arbeitskreis
Überregionaler Arbeitskreis der Amtsvormünder in NRW
Im überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünder in NRW sind die Amtsvormünder der Jugendämter und beide NRW-Landesjugendämter vertreten. In den Arbeitssitzungen findet ein Austausch zwischen den Praktikerinnen und Praktikern statt. Darüber hinaus werden Arbeits- und Orientierungshilfen entwickelt, in denen fachliche Standards für die Aufgabenwahrnehmung beschrieben werden. Alle vier Jahre führen die NRW-Landesjugendämter mit dem überregionalen Arbeitskreis den NRW-Vormundschaftstag durch.
Weitere Details auf der Website des überregionalen Arbeitskreises: www.ak-av-nrw.lwl.org
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Antragsverfahren zur Anerkennung von Vormundschaftsvereinen
Die Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften oder -pflegschaften wird nur auf Antrag des Vereins erteilt. Der Antrag ist von dem nach der Satzung vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich und unterschrieben beim LWL-Landesjugendamt zu stellen. Zu den Voraussetzungen einer Anerkennung sind Richtlinien des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erlassen worden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Nr. 1 Die Vereinssatzung, aus der eine konkrete Aufgabenformulierung, nämlich die Übernahme von Vereinsvormundschaften/-pflegschaften für Minderjährige, hervorgeht. Die Aufgabenwahrnehmung der Vereinsvormundschaft muss nicht den ausschließlichen Zweck des Vereins darstellen,
Nr. 2 Nachweis der Rechtsfähigkeit des Vereins durch einen Auszug aus dem Vereinsregister,
Nr. 3 (Gegebenenfalls) Stellungnahme des Spitzenverbandes,
Nr. 4 Stellungnahme des Familiengerichts am Hauptsitz des Vereins
Nr. 5 Stellungnahme des Jugendamtes am Hauptsitz des Vereins,
Nr. 6 Nachweise über Anzahl, Ausbildung und ggf. einschlägige Berufserfahrung der geeigneten Mitarbeitenden,
Nr. 7 Nachweis über die Anzahl der in der Führung von Vormundschaften und Pflegschaften ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden
Nr. 8 Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
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