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RS Nr. 8/2024: Nachweisverfahren - Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII

06.02.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII
Vereinfachtes Nachweisverfahren – Anpassung der Prüfverfahren bei der Kostenerstattung im
Bereich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (§ 89d SGB VIII) - Hinweise

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Entwicklung der Einreisezahlen und Verfahren der Kostenerstattung hat das sich MKJFGFI auf Initiative der beiden NRW Landesjugendämter mit einer Anpassung des Nachweisverfahrens zur Beschleunigung der Kostenerstattungsverfahren einverstanden erklärt.

Wegen der seit dem Spätsommer 2022 stark angestiegenen Anzahl von in NRW unterzubringenden und zu versorgenden unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtlingen (umF) und der damit einhergehenden starken Zunahme von Kostenerstattungsverfahren sind bei den Jugendämtern in Nordrhein-Westfalen erhebliche weitere Verwaltungsaufwände entstanden und, aufgrund der Rückstände bei der Kostenerstattung, Vorleistungspflichten eingetreten, denen durch diese Anpassung der Nachweispflicht bei den Kostenerstattungsverfahren begegnet werden soll.

  1. Hinweise zur Umsetzung des vereinfachten Nachweisverfahrens

Zur Vereinfachung des Nachweisverfahrens für die Kostenerstattung sind nunmehr für Anträge, die ab dem 01.01.2023 eingereicht wurden, in deutlich geringerem Umfang noch ergänzende Unterlagen als Nachweis vorzulegen, um bereits eingetretene Rückstände abzubauen. Die Anpassung der Nachweispflicht gilt – zunächst – ferner für alle Anträge, die bis zum 30.06.2024 gestellt werden.

  1. Einzureichende Unterlagen

Zur Prüfung der Kostenerstattungspflicht werden grds. für Anträge vom 01.01.2023 zunächst bis zum 30.06.2024 - neben dem vollständig ausgefüllten B2-Antragsbogen - nur noch die folgenden Unterlagen für die unten genannten jeweiligen Leistungen der Jugendhilfe als Nachweis benötigt:

Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII:

  • Beschluss des Familiengerichtes (Sorgerechtsbeschluss)
  • Bewilligungsbescheid der Jugendhilfemaßnahme durch das Jugendamt

Für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII:

  • Entscheidung/Bewilligung der Jugendhilfe durch das Jugendamt
  • Nachweis über den aufenthaltsrechtlichen Status (§ 6 Abs. 2 SGB VIII)

Für die Gewährung von Hilfe nach § 13 SGB VIII:

  • Aktuelle Schulbescheinigung
  • Bewilligung des Jugendamtes
  • Ab Erreichen des 18. Lebensjahres der/des Hilfeempfängers/in: ein Nachweis gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII

Für die Gewährung einer Hilfe gem. § 19 SGB VIII:

  • Bewilligungsbescheid des Jugendamtes
  • Geburtsurkunde des Kindes (wird das Kind erst im Laufe der Hilfegewährung geboren, kann der Nachweis nachgereicht werden)
  • ab Erreichen des 18. Lebensjahres des Leistungsberechtigten: Nachweis gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII

Bei der Erteilung eines Kostenanerkenntnisses wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht, alle anderen im Formular B2 benannten Nachweise, die grundsätzlich für die jeweilige Maßnahme bzw. Leistung vorzulegen sind, weiterhin für den Fall einer Prüfung vorzuhalten. Bei ggf. fehlender Schlüssigkeit eines Antrags werden weitere Unterlagen von hier nachgefordert.

Zur Rechnungsstellung verwenden Sie bitte das Formular B4, mit dem Sie gleichzeitig die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigen und ferner die Zusicherung geben, dass die aufgewendeten Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und etwaige Ersatzansprüche gegen andere Leistungsträger oder sonstige Dritte geltend gemacht und abgesetzt werden.

Vergessen Sie bitte nicht unser Aktenzeichen anzugeben, welches wir Ihnen mit der Eingangsbestätigung übermitteln. Ohne diese Angaben und die Verwendung der Formulare ist eine zeitnahe Bearbeitung nicht möglich. Die Formulare sowie weitere Hinweise finden Sie unter:

LWL | Wirtschaftliche Jugendhilfe & Kostenerstattung - LWL-Landesjugendamt

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit der Online-Antragstellung für die Kostenerstattung § 89d SGB VIII die Sie über das Serviceportal des Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufrufen können.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
gez. Antje Fasse