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RS Nr. 7/2024: Überbrückungshilfe KGJ 2023/2024

01.02.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Sicherung der Trägerpluralität in Kindertageseinrichtungen
Überbrückungshilfe
Mein Rundschreiben Nr. 29/2023 vom 20.11.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Sicherung der Trägerpluralität in Kindertageseinrichtungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen im Kindergartenjahr 2023/2024 weitere Mittel zur Verfügung. Diese Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio. Euro werden, wie mit oben genanntem Rundschreiben angekündigt, im Wege einer fachbezogenen Pauschale den örtlichen Jugendämtern zur Weiterleitung an kirchliche Träger, andere freie Träger und Elterninitiativen gewährt.

Berechnung

Die fachbezogene Pauschale ist als Aufschlag auf die zum 15.03.2023 beantragten Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2023/2024 ausgestaltet. Unterjährige Veränderungen werden nicht berücksichtigt. Es erfolgt weder eine Nachzahlung, noch sind Erstattungen zu leisten, sofern Einrichtungen oder Gruppen nicht ganzjährig oder mit einer anderen Belegung als zum 15.03.2023 geplant in Betrieb gewesen sind. Jedoch sind Erstattungen notwendig, sofern Einrichtungen im gesamten Kindergartenjahr nicht in Betrieb gegangen sind, da in diesem Fall keine zweckentsprechende Verwendung vorliegen kann.

Die jeweiligen Aufschläge auf die Kindpauschalen gestalten sich wie folgt:

  Gruppenform   Aufschlag auf die Kindpauschalen
  la   115,96 €
  lb   155,59 €
  lc   199,63 €
  lla   246,85 €
  llb   332,15 €
  llc   426,06 €
  llla   90,33 €
  lllb   122,04 €
  lllc   177,37 €
  KmB U3   413,53 €
  KmB U3 llc   465,12 €
  KmB Ü3   397,91 €

 

Bewilligung und Auszahlung

Um diese Überbrückungshilfe zu erhalten, ist keine Antragstellung erforderlich.

Die Mittel stelle ich Ihnen als Jugendamt in Form einer fachbezogene Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz 2024 zur Verfügung. Den entsprechenden Bescheid erhalten Sie in den nächsten Tagen. Die Auszahlung wird unmittelbar nach Bekanntgabe erfolgen. Die Mittel werden auf das Konto, welches für die KiBiz-Finanzierung hinterlegt ist, ausgezahlt und mit dem Verwendungszweck „Überbrückungshilfe Kita 2024“ gekennzeichnet.

Bitte geben Sie diese Überbrückungshilfe sobald wie möglich an die Träger der Kindertageseinrichtungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiter.

Parallel zum Bescheid werden Sie eine E-Mail erhalten, mit der Ihnen als Unterstützung die dem Bescheid beiliegende Kita-Liste zusätzlich im Excel-Format sowie ein mögliches Bescheidmuster an die Träger von Kindertageseinrichtungen im Word-Format zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie diese E-Mail nicht erhalten, kontaktieren Sie bitte zunächst Ihre IT und klären ab, ob die Zustellung der Mail aufgrund des Formats der Anlagen blockiert wurde.

Verwendung

Die fachbezogene Pauschale dient ausschließlich der Abfederung der aufgrund von Tarifverträgen (auch Haustarife) gestiegenen Personalkosten. Dabei ist es unerheblich, ob der freie Träger der Kindertageseinrichtung an einen eigenen Tarifvertrag gebunden ist oder aber Tarifanpassungen analog (auch teilweise) dem Abschluss von April 2023 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst übernommen hat.

Nachweis

Zum Nachweis über die Weiterleitung ist spätestens bis zum 31.03.2025 eine entsprechende rechtsverbindliche Bestätigung vom Jugendamt vorzulegen und etwaige nicht weitergeleitete Mittel sind unaufgefordert bis zu diesem Datum zu erstatten. Diese rechtsverbindliche Bestätigung des Jugendamtes erfolgt auf Grundlage von rechtsverbindlichen Eigenerklärungen, die die jeweiligen freien Träger der Kindertageseinrichtungen zuvor über den zweckentsprechenden Einsatz der Pauschalmittel abgegeben haben müssen.

Muster für die jeweilige rechtsverbindliche Bestätigung werden in Kürze unter

https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/

bereitgestellt.

Die Mittel sind in folgenden Fällen von Ihnen als Jugendamt an das Landesjugendamt zu erstatten:

  • Falls die Mittel nicht gemäß der o. g. Verwendungsbedingungen eingesetzt wurden oder
  • Mittel für Kindertageseinrichtungen, die im Kindergartenjahr 2023/2024 gar nicht in Betrieb waren oder
  • aus sonstigen Gründen nicht an die Träger von Kindertageseinrichtungen weitergeleitete Mittel.

Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die Zahlung als zusätzlichen Ertrag im KiBiz-Verwendungsnachweis 2023/2024 anzugeben. Nähere Informationen dazu folgen nach Eröffnung des Verwendungsnachweises 2023/2024 in KiBiz.web.

EU-Beihilferecht

Das Ministerium geht aufgrund nachfolgender Ausführungen zur Tatbestandsvoraussetzung „Zugunsten von Unternehmen“ im Rahmen einer Beihilfe-Prüfung davon aus, dass keine Beihilfe vorliegt. Die konkrete Prüfung obliegt jedoch den Jugendämtern als Bewilligungsbehörden:

Zum Unternehmensbegriff und zur Frage der wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im Bildungswesen hat die EU-Kommission selbst Erläuterungen gegeben, Quelle ist die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (Amtsblatt der Europäischen Union 2016/ C 262/01). Hierin heißt es unter Punkt 28: „Die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und beaufsichtigt wird, kann als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von Schülern oder deren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialen, kulturellen und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllt“ (Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, C- 318/05).

Unter Punkt 29 der EU-Bekanntmachung heißt es: „Die nichtwirtschaftliche Natur der öffentlichen Bildung wird grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass Schüler oder ihre Eltern in manchen Fällen Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichten müssen, die zur Deckung der operativen Kosten des Systems beitragen. Solche finanziellen Beiträge decken oft nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung ab und können daher nicht als Entgelt für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden. Daher ändern sie nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur einer allgemeinen Bildungsdienstleistung, die vorrangig aus staatlichen Mitteln finanziert wird (Urteil vom 21. Februar 2008, E-5/07, Rn. 83).

Diese Grundsätze gelten für öffentliche Bildungsdienstleistungen wie Berufsausbildung (Urteil vom 27. September, 263/86) private und öffentliche Grundschulen (Urteil vom 11. September 2007, C-318/05) sowie Kindergärten (Urteil vom 21. Februar 2008, E-5/07, Slg. 2008,62), nebenberufliche Lehrtätigkeiten an Hochschulen (Urteil vom 18. Dezember 2007, C-281/06) und Unterricht an Hochschulen (Urteil vom 7. Dezember 1993, C-109/92).

Für Rückfragen zur Überbrückungshilfe steht Herr Appel per Telefon 0251 591-3306 sowie per E-Mail soeren.appel@lwl.org gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag

gez. Raphaela Eilting