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RS Nr. 37/2023: Förderverfahren KiTa-Helfer:innen ab 2024

21.12.2023 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen für Kindertageseinrichtungen
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 28.11.2023, Veröffentlichung im Ministerialblatt geplant

Förderverfahren ab 2024 bis 2026
hier: Antragsverfahren für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.07.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Entlastung des pädagogischen Personals sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen auch im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2026 weiter eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Leistungen sollen der Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte und der Aufstockung von Stunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich dienen.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt deshalb für den oben genannten Zeitraum Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen vom 28.11.2023. Die Richtlinie wird rechtskräftig mit Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Veröffentlichung ist für den 29. Dezember 2023 vorgesehen. Die Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung, also voraussichtlich am 30. Dezember 2023, in Kraft.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte oder aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich entstehen.

Zuwendungsfähig sind weiterhin Personalausgaben, wenn die zugrundeliegenden Verträge für zusätzliche beziehungsweise neu eingestellte Hilfskräfte bereits in den Jahren ab 2020 abgeschlossen und im Rahmen der Kita-Helfer-Programme 2020, 2021, 2022 sowie 2023 gefördert worden sind.

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Festbetrag reduziert sich nach Nr. 5.4.2.4 der Förderrichtlinie für jeden Monat, in dem eine Stelle nicht besetzt ist, um 1.500 Euro.

In dem in der Richtlinie benannten Zeitrahmen vom 01.01.2024 – 31.07.2026 verteilt sich die Förderung der Kita-Helfer:innen wie folgt:

 

 Bewilligungszeitraum 

 Monate 

 Festbetragsfinanzierung 

 Letzter   Antragstermin   (Ausschussfrist) 
        1. Januar 2024         - 31. Juli 2024 7   bis zu 10.500 Euro           (7 x 1.500 Euro/Monat) 31.03.2024
       1. August 2024         - 31. Juli 2025 12   bis zu 18.000 Euro             (12 x 1.500 Euro/Monat) 30.09.2024
       1. August 2025         - 31. Juli 2026 12   bis zu 18.000 Euro             (12 x 1.500 Euro/Monat) 30.09.2025

 

Es handelt sich um drei separate Förderverfahren mit eigenen Bewilligungs- und Durchführungszeiträumen, so dass für die vorgenannten Zeiträume jeweils sowohl ein Antrag zu stellen als auch ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Hinweise zum Maßnahmebeginn:
Nach Nr. 4.2 der Förderrichtlinie ist es nicht förderschädlich, wenn der Arbeitsvertrag bei der Einstellung von neuem Personal vor der Bewilligung der beantragten Fördermaßnahme abgeschlossen wurde.

Für Personen, die bereits als Kita-Helfer:innen in den vorangegangenen Förderzeiträumen in einer Einrichtung beschäftigt waren und nun weiterbeschäftigt werden, muss keine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns beantragt werden. Sie können als Fortsetzungsmaßnahmen förderunschädlich ab Januar 2024 weiterarbeiten.

Soweit im Rahmen des Antragsverfahrens für die Beschäftigung von neuem Personal eine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns beantragt werden soll, kreuzen Sie bitte in der Anlage „Exceltabelle zum Förderantrag“ in der Spalte R an, für welche Maßnahmen ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann entsprechend Ziffer 1.3.2 VVG zu § 44 LHO nachträglich im Rahmen des Zuwendungsbescheides im Einzelfall erteilt werden.

Hinweise zum Verfahren:
Für
den ersten Bewilligungszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 reichen Sie bitte Ihren Jugendamtsantrag (Antragsvordruck inklusive Excel-Tabelle)

ab sofort bis möglichst 31. Januar 2024,
jedoch spätestens bis zum 31. März 2024
ein.

Bitte beachten Sie, dass es sich beim letzten Antragstermin um eine Ausschlussfrist handelt. Anträge, die später beim Landesjugendamt eingehen, können für die Förderung nicht mehr berücksichtigt werden.

Ich bitte Sie, wie bisher die Anträge der Träger zu bündeln und möglichst einen Gesamtantrag für Ihren Jugendamtsbezirk beim Landesjugendamt zu stellen. Eine ähnliche Empfehlung bietet sich auch für Ihre Träger an.

Wie bei den bisherigen Programmen auch ist für die jeweilige Antragstellung die Angabe von geplanten Kosten ausreichend. Weitere Belege zu den Kosten der Maßnahmen sind im Rahmen der Antragstellung nicht einzureichen. Diese sind für gegebenenfalls später erfolgende Prüfungen jedoch beim Träger vorzuhalten. Für jede Einrichtung, für die Mittel beantragt werden, ist in der Excel-Tabelle eine eigene Zeile zu nutzen.

Es ist ausreichend, wenn Sie den rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag einmal schicken, möglichst per E-Mail. Bitte senden Sie die Excel-Tabelle (Antragsanlage) zusätzlich als xlsx-Datei an kita-helfer@lwl.org.

Ich weise darauf hin, dass die Auszahlung der Förderung nur nach Ihrer Anforderung gemäß Nr. 7.1 und 7.2 VV/VVG zu § 44 LHO erfolgen kann. Ein entsprechendes Formular für den Mittelabruf wird in Kürze auf der u. g. Internetseite abrufbar sein. Bitte beachten Sie beim Mittelabruf, dass die abgerufenen Fördermittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszweckes genutzt werden müssen. Sie können den Abruf – wie bereits im abgelaufenen Förderprogramm – gegebenenfalls nach Ihren Bedürfnissen aufteilen und sich den Betrag in Raten auszahlen lassen.

Das Formular für den Verwendungsnachweis werden Sie zu gegebener Zeit ebenfalls auf der unten genannten Internetseite finden.

Für die Zeiträume 01.08.2024 - 31.07.2025 und 01.08.2025 - 31.07.2026 erhalten Sie zu gegebener Zeit gesonderte Informationen.

Hinweis zur Weiterleitung der Mittel an Träger:
Bei Ihrer Antragsprüfung und Weiterbewilligung der Zuwendung gemäß Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie an freie/nichtkommunale Kita-Träger hat unter anderem grundsätzlich eine EU-Beihilfeprüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 07.06.216, ABl. C 202 vom 07.06.2016) zu erfolgen. Auf die Ausnahmevorschrift nach Ziff. 2.5 Bildungswesen und Forschungstätigkeiten, Randnummer 29, der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblattes der Europäischen Union C 262 vom 19. Juli 2016, wird ausdrücklich hingewiesen. Die Prüfung der Einschlägigkeit und ggf. Berufung auf Ausnahmevorschriften erfolgt in Ihrer eigenen Zuständigkeit.

Alle oben genannten Unterlagen finden Sie in Kürze unter https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/.

Für Rückfragen stehen Ihnen die oben genannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag
gez. Barbara Thüner