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RS Nr. 27/2026 Investive Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

15.10.2026 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Investive Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
hier: Neue Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen ab dem 15.10.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie über die neue „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“.  Der beigefügte Runderlass des MKJFGFI vom 01. Oktober 2026 wurde am 09. Oktober 2026 im Ministerialblatt (MBl. NRW Nr. 288) veröffentlicht. Die neue Förderrichtlinie tritt heute, am 15. Oktober 2026, in Kraft.

Mit Blick auf den Inhalt der neuen Förderrichtlinie bleibt zunächst festzuhalten, dass sich die bisherige Förderpraxis zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen und zum Erhalt von Betreuungsplätzen im Grundsatz nicht verändert.

Mit dem ebenfalls beiliegenden Schreiben vom 08.10.20026 informierte das MKJFGFI bereits vorab im Detail über die nunmehr vorgenommenen Änderungen der neuen Förderrichtlinie.

Auf die nachfolgenden Änderungen möchte ich besonders hinweisen:

1.
Mit der Aufnahme der unter Nr. 1.1 benannten Förderprogramme stehen langfristig zusätzliche Mittel für die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Bereich des Ausbaus der Kindertagesbetreuung zur Verfügung (Geltungsbereich des Runderlasses bis zum 31.12.2035).

2.
Die bisherigen Förderhöchstbeträge für Bau-, Ausstattung-, Sanierungsmaßnahmen und Kindertagespflegepauschale wurden erhöht:

Maßnahmeart                                                  bisher               neu

Neubau - Erhalt von Plätzen                           10.900,00 €       12.000,00 €
Aus- und Umbau - Schaffung von Plätzen   17.200,00 €        19.500,00 €
Aus- und Umbau - Erhalt von Plätzen             5.430,00 €          6.100,00 €
Sanierungsmaßnahmen                                  10.900,00 €       12.250,00 €
Ausstattungsmaßnahmen                                 4.000,00 €         4.300,00 €
Kindertagespflegepauschale                                575,00 €             650,00 €

3.
Erstmalig ist ab 2027 die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen unabhängig von der Schaffung oder dem Erhalt von Plätzen aus dem Bundesinvestitionsprogramm 2026 bis 2029 möglich. Für die Beschaffung digitaler Endgeräte zur Erhebung des sprachlichen Entwicklungsstandes können einmalig 750,00 € pro Gruppe einer Kita/Kindertagespflegeperson pauschal beantragt werden.

4.
Das gesamte Verwaltungsverfahren (Antrag, Bewilligung, Mittelabruf, Verwendungsnachweis) erfolgt ab heute, den 15.10.2026, über das digitale Fachverfahren „KiBiz.web“.  Zunächst wird dabei das Antragsmodul ab heute „frei geschaltet“, damit auch die ersten Anträge über KiBiz.web gestellt werden können. Sukzessive werden dann alle weiteren Module folgen.

5.
In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen noch einen wichtigen Hinweis zur zukünftigen Antragstellung geben:

Analog der Fachanwendung für die Betriebskosten in KiBiz.web werden auch für die investive Förderung nur die Träger und Jugendämter einen Zugang zu dem Fachverfahren erhalten. Das bedeutet, dass Anträge von Kindertagespflegepersonen weiterhin bei den Jugendämtern auf dem bekannten Postweg per Antragsformular gestellt werden können bzw. müssen. Die Jugendämter werden gebeten, stellvertretend für die KTP, in der Fachanwendung KiBiz.web sowohl den investiven Träger- als auch den Jugendamtsantrag auszufüllen.    

6.
Sofern bei der Finanzierung der Fördermaßnahmen ein Einsatz kommunaler Eigenmittel vorgesehen ist, können diese nach Nr. 5.6.2 unter Anwendung des § 4a NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 aus Mitteln des LuKIFG eingesetzt werden.

7.
Mit der neuen Richtlinie wurde unter den Nrn. 4.4.1 bis 4.4.3 eine Abstufung der Ausnahmen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorgenommen:

  • Für Anträge, die ab Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie bis zum 30.06.2027 gestellt werden, gilt als Stichtag für den vorzeitigen Maßnahmebeginn der 01.01.2023
  • Für Anträge, die ab dem 01.07.2027 gestellt werden, gilt als Stichtag für den vorzeitigen Maßnahmebeginn der 01.01.2025
  • Für bereits vorliegende Anträge gilt weiterhin der 01.01.2020 als entsprechender Stichtag

8.
Für bereits vorliegende Anträge wurde unter Nr. 9 eine Übergangsregelung getroffen. Danach kann bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen eine Bewilligung auf der Grundlage der bisherigen Förderhöchstbeträge erfolgen.

9.
Die in der neuen Förderrichtlinie unter Nr. 7 beschriebenen Monitoring- und Berichtspflichten richten sich nur an die Landesjugendämter als Bewilligungsbehörde.

Über die weiteren Entwicklungen werde ich Sie zeitnah informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez.          

Manfred Dömer