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FAQ-Liste zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung

29.03.2022 LJA

61. Fortschreibung der FAQ-Liste zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung

Die FAQ-Liste enthält Regelungen, Fragen und Antworten rund um die Angebote der Jugendförderung (§§ 11-14 SGB VIII). Die FAQs sind ein weiterer Zwischenstand zur Durchführung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, basierend auf der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO, gültig ab dem 19.03.2022 bis zum 02.04.2022) NRW sowie des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Bei den FAQs handelt es sich um das Produkt kollegialer Beratungen zwischen den beiden Landesjugendämtern von LWL und LVR, den landeszentralen Trägern – Landesjugendring NRW, Landesvereinigung kulturelle Jugendarbeit NRW, Arbeitsgemeinschaft offene Türen NRW, Paritätisches Jugendwerk NRW und Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit NRW – sowie dem MKFFI NRW.

Aspekte und Fragen, die neu hinzugekommen sind, wurden farblich gekennzeichnet. Neue und aktualisierte Antworten, die sich aufgrund regelmäßiger Aktualisierungen von Verordnungen, Anlagen und Erlassen ergeben haben, sind ebenfalls gekennzeichnet.

Es wird um Verständnis gebeten, dass es auch zwischen den Veröffentlichungen neue Entwicklungen geben kann. Um sich hier zu vergewissern und den neusten Informationsstand vorliegen zu haben, wird sicherheitshalber auf die Seiten des MAGS NRW verwiesen. Dies betrifft die neuen Coronaschutzverordnungen NRW, aktuell aber auch die für das Land NRW geltende aktuellste CoronaTestQuarantäneVO.

Es wurde verabredet regelmäßig alle neuen Fragen zu bündeln, nach Antworten zu suchen und diese zu veröffentlichen. Die Koordination übernehmen Christoph Gilles (LVR-Landesjugendamt), Mareile Kalscheuer (LWL-Landesjugendamt) und Max Pilger (Landesjugendring NRW).

Kurzüberblick über die Änderungen:

  • Punkt 1.3: Für die Angebote in der Kinder- und Jugendförderung gibt es KEINE Zugangsbeschränkungen (3G-Regel) mehr. Es kann im Einzelfall zu Zugangsbeschränkungen kommen, wenn in den Angeboten der Kinder- und Jugendförderung Aktivitäten durchgeführt werden, für die es Zugangsbeschränkungen gibt.

  • Punkt 1.4: Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt bestehen. Ausnahmeregelungen sind weiterhin entsprechend § 3 Abs. 2 CoronaSCHVO möglich.

  • Punkt 1.5: Im Freien besteht keine Maskenpflicht mehr.

  • Punkt 4.4: Aktualisierung der Regelung für NICHT immunisierte Beschäftigt und ehrenamtliche Tätige.

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