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CoronaSchVO: Informationen für die Jugendförderung

07.04.2022 LJA

CoronaSchVO

Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit vom 01.04.22.

In der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind keine Einschränkungen für die Angebote der Jugendförderung mehr benannt.

Auf folgende Empfehlungen wird hingewiesen:

  • § 2 Absatz 1: Es sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden
  • § 2 Absatz 2 : Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen und für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen
  • § 2 Absatz 3:  Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, können im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

Nach fast zweijähriger Versorgung mit 61 FAQ-Listen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung wird es aktuell keine FAQ-Fortschreibungen mehr geben.

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