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RS Nr. 20/2023: Förderung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen („Kita-Helfer:innen“) – neues Antragsverfahren für den Zeitraum 01.08.2023-31.12.2023

28.06.2023 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen für Kindertageseinrichtungen
Förderung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen („Kita-Helfer:innen“)
hier: neues Antragsverfahren für den Zeitraum 01.08.2023-31.12.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Entlastung des pädagogischen Personals sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen im Zeitraum vom 01.08.2023-31.12.2023 weiter eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Leistungen sollen der Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte und der Aufstockung von Stunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich dienen.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt deshalb Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen im Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023. Die Richtlinie wird rechtskräftig mit Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Veröffentlichung wird in Kürze erwartet.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte oder aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich entstehen.

Im Unterschied zu der bisherigen Förderung der Kitahelfer:innen als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO sind nun die Regelungen der Verwaltungsvorschriften (VVG/VV) zu § 44 LHO u. a. zum Maßnahmebeginn zu beachten:

Förderfähig sind weiterhin Personalausgaben, wenn die zugrundeliegenden Verträge für zusätzliche beziehungsweise neu eingestellte Hilfskräfte bereits in den Jahren ab 2020 abgeschlossen und im Rahmen der Kita-Helfer-Programme 2020, 2021, 2022 sowie 2023 (1. Januar – 31. Juli) gefördert worden sind (vgl. Nr. 5.4.1 der Förderrichtlinie). In diesen Fällen ist die Bewilligung einer Zuwendung möglich, auch wenn die Vorhaben begonnen sind (vgl. Ziffer 1.3.4 VV/VVG zu § 44 LHO).

Sofern aber ab dem 01.08.2023 neues Personal eingestellt werden soll, ist zu beachten, dass die Einstellung erst erfolgen kann, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt bzw. eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde. Diese kann formlos bei mir beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Vorliegen eines prüffähigen Förderantrags.

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in einer Höhe von bis zu 8.490 EUR je zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung (Förderhöchstbetrag) gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Träger hat somit einen Eigenanteil zu erbringen.

Es handelt sich um ein separates Förderverfahren, so dass für den vorgenannten Zeitraum sowohl ein neuer Antrag zu stellen als auch ein weiterer Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Ihre Jugendamtsanträge (Antragsvordruck inklusive Anlage „Nachweis zur Förderung von Kita-Helfer:innen“ sowie die Excel-Tabelle) reichen Sie bitte spätestens bis zum 31. Oktober 2023 ein. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Termin 31. Oktober 2023 um eine Ausschlussfrist handelt. Anträge, die später beim Landesjugendamt eingehen, können nicht mehr bewilligt werden.

Ich bitte Sie, wie bisher die Anträge der Träger zu bündeln und möglichst einen Gesamtantrag für Ihren Jugendamtsbezirk beim Landesjugendamt zu stellen. Eine ähnliche Empfehlung bietet sich auch für Ihre Träger an.

Wie bei den bisherigen Programmen auch ist für die Antragstellung die Angabe von geplanten Kosten ausreichend. Weitere Belege zu den Kosten der Maßnahmen sind im Rahmen der Antragstellung nicht einzureichen. Diese sind für gegebenenfalls später erfolgende Prüfungen jedoch beim Träger vorzuhalten. Für jede Einrichtung, für die Mittel beantragt werden, ist in der Excel-Tabelle eine eigene Zeile zu nutzen.

Es ist ausreichend, wenn Sie den rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag einmal schicken, also entweder per Fax, Post oder elektronisch. Bitte senden Sie die Excel-Tabelle (Antragsanlage) zusätzlich per E-Mail als xlsx-Datei an kita-helfer@lwl.org.

Ich weise darauf hin, dass die Auszahlung der Förderung nur nach Anforderung gemäß Nr. 7.1 und 7.2 VV/VVG zu § 44 LHO erfolgen kann. Ein entsprechendes Formular für den Mittelabruf wird dem Bescheid beigefügt und auch auf der u. g. Internetseite abrufbar sein. Das Formular für den Verwendungsnachweis
finden Sie zu gegebener Zeit ebenfalls auf der u. g. Internetseite.

Hinweis zur Weiterleitung der Mittel an Träger:

Bei Ihrer Antragsprüfung und Weiterbewilligung der Zuwendung gemäß Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie an freie/nichtkommunale Kita-Träger hat unter anderem grundsätzlich eine EU-Beihilfeprüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 07.06.216, ABl. C 202 vom 07.06.2016) zu erfolgen. Auf die Ausnahmevorschrift nach Ziff. 2.5 Bildungswesen und Forschungstätigkeiten, Randnummer 29, der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblattes der Europäischen Union C 262 vom 19. Juli 2016, wird ausdrücklich hingewiesen. Die Prüfung der Einschlägigkeit und ggf. Berufung auf Ausnahmevorschriften erfolgt in Ihrer eigenen Zuständigkeit.

Für Rückfragen stehen Ihnen die oben genannten Ansprechpartnerinnen gerne zur Verfügung.

Die oben genannten Unterlagen finden Sie in Kürze unter
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/ .

Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation erhalten Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe:

https://www2.lwl.org/de/LWL/portal/kontakt/

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez.
Raphaela Eilting