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RS Nr. 35/2021 - Fortsetzung der Billigkeitsleistung für Alltagshelfer:innen in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2022

22.12.2021 LJA

RS Nr. 35 - Fortsetzung der Billigkeitsleistung für Alltagshelfer:innen in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2022

Die finanzielle Unterstützung des Landes für Alltagshelfer:innen in Kitas wurde im Jahr 2020 erstmalig für die zweite Jahreshälfte eingeführt. Im Jahr 2021 erfolgte eine Förderung bis zum 31. Juli 2021. Ziel war es, die Einrichtungen bei den gestiegenen pandemie-bezogenen Anforderungen (Desinfektion, Händewaschen, Essenszubereitung, Einhaltung von Abständen, Gruppentrennung) zu unterstützen. Das Programm endete zum 31. Juli 2021.

Mit Hinweis auf die angespannte Personalsituation in den Kindertageseinrichtungen wird das Alltagshelfer:innen-Programm bis zum Ende dieses Kindergartenjahres fortgeführt mit dem Fokus auf der Finanzierung zusätzlichen Personals. Über die Eckpunkte dieser Finanzierung hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW die freien und kommunalen Spitzenverbände bereits informiert.
Vom Landtag wurden nunmehr weitere Mittel zur Verfügung gestellt, sodass das Land die Träger von Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 wieder finanziell unterstützt. Die Mittel können genutzt werden, um für diesen Zeitraum neue Kräfte einzustellen bzw. Alltagshelfer:innen zu finanzieren, die bereits auf Grundlage des Zuschussprogramms 2020/2021 zusätzlich und neu eingestellt wurden.

Eine Aufstockung von Stunden von bereits in der Kita tätigen Kräften, die nicht im Rahmen der bisherigen Landesförderung als Alltagshelfer:innen eingestellt und beschäftigt wurden, ist nicht möglich. 

Im Wege einer Billigkeitsleistung nach § 53 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) können die Träger je Einrichtung einen Zuschuss von bis zu 13.200 Euro zur Finanzierung der Personalkosten der Alltagshelfer:innen erhalten.

Es handelt sich um ein separates Förderverfahren, so dass für den vorgenannten Zeitraum sowohl ein neuer Antrag zu stellen als auch ein weiterer Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Weiter unten auf dieser Seite sind folgende, redaktionell aktualisierte Informationen und Unterlagen hinterlegt:

  • Grundsätze zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für die Anstellung von Hilfskräften in Kindertageseinrichtungen
  • Antragsvordruck für Jugendämter
  • Liste als Anlage zum Antrag
  • FAQ


Um die Jugendämter bei einer zeitnahen Umsetzung des Verfahrens zu unterstützen, sind darüber hinaus für die Abwicklung mit den Trägern folgende Muster hinterlegt:

  • Antragsvordruck für Träger
  • Liste als Anlage zum Antrag (gleiche Datei wie Jugendamt)


Die Jugendamtsanträge sind bitte bis zum 15. Februar 2022 einzureichen. Sollte in Einzelfällen eine Antragstellung bis zu diesem Termin nicht möglich sein, ist eine Antragstellung bis 31. März 2022 möglich. Es handelt sich nicht um Ausschlussfristen. Da die Billigkeitsleistungen zur Abmilderung der aktuellen Belastungen dienen sollen, wird empfohlen, Anträge zeitgerecht zu stellen, damit eine zeitnahe Bewilligung und Auszahlung erfolgen kann.

Um den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten gering zu halten, wird darum gebeten, die Anträge der Träger zu bündeln und möglichst einen Gesamtantrag für den jeweiligen Jugendamtsbezirk beim Landesjugendamt zu stellen. Eine ähnliche Empfehlung bietet sich auch für Ihre Träger an.

Die Antragstellung in elektronischer Form ist ausreichend. Die Liste (Antragsanlage) ist dabei bitte nicht als pdf-Datei, sondern als xlsx-Datei zu senden. Es ist ausreichend, wenn der Antrag einmal verschickt wird, also entweder per E-Mail, per Fax oder per Post.

Das Rundschreiben Nr. 27 vom 10. Juli 2020 gilt im Übrigen hinsichtlich der Hinweise zum Verfahren weiter fort.

Weitere Informationen und Unterlagen zum Verwendungsnachweis folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

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