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RS Nr. 26/2022 Verwendungsnachweis 2020/2021

19.12.2022 LJA

Verwendungsnachweis 2020/2021

Förderung von Kindertagesbetreuung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und der Durchführungsverordnung KiBiz (DVO KiBiz)

Das Modul in KiBiz.web für den Verwendungsnachweis 2020/2021 ist in KiBiz.web freigeschaltet.
Im Grundsatz bleiben die gewohnten Funktionen und Ansichten wie im Verwendungsnachweis des Vorjahres erhalten, nun im neuen Web 2.0-Layout. Zu den Änderungen im Vergleich zum Vorjahr 2019/2020, die im Wesentlichen aufgrund der Änderung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 erforderlich waren, gebe ich folgende Hinweise:


I. Neue Zuschüsse zur Qualifizierung, Fachberatung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Für die Zuschüsse zur Qualifizierung, Fachberatung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten sind im jeweiligen Reiter separate Angaben zu machen. Dort sind technisch nur dann Eingaben möglich, wenn die betreffende Einrichtung den Zuschuss auch erhalten hat. Falls ein Zuschuss nicht (vollständig) verwendet wurde, ist der übrige Anteil zu erstatten.

II. Betriebskosten- und Investitionsrücklage
Ein etwaiger Endbestand der KiBiz-Rücklage zum 31.07.2020 aus dem Kindergartenjahr 2019/2020 wird automatisch als KiBiz-Betriebskostenrücklage ausgewiesen. Für das Kindergartenjahr 2020/2021 ist es einmalig für Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stehen oder bei denen der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, möglich, durch Entnahme dieser Rücklage und gleichzeitiger Zuführung in die Investitionsrücklage den dortigen Anfangsbestand zu definieren.

Auf den mit LWL-Rundschreiben Nr. 24/2022 bekanntgegebenen Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) weise ich hin.

III. Weitere Informationen und Fristen
Neben den aufgrund der Gesetzesänderung erforderlichen Anpassungen wurde an einzelnen Stellen in KiBiz.web die Benutzerfreundlichkeit weiter erhöht. Beispielsweise wird unter „III. Auflistung des Einsatzes des pädagogischen Personals“ nun systemseitig ein Häkchen gesetzt, soweit nach den trägerseitig vorgenommenen Eintragungen die personelle Mindestbesetzung erreicht war. Zudem wird ein Kreditbestand zukünftig unter „IX. Fortschreibung des Kreditbestandes“ systemseitig anhand der Angaben zu Kreditaufnahme und/oder Tilgung fortgeschrieben.

Des Weiteren wurden die Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis in Zusammenarbeit von Ministerium, Landesjugendämtern und mehreren Jugendämtern aktualisiert und ergänzt. Die überarbeiteten Ausfüllhinweise sind diesem Rundschreiben beigefügt und stehen oberhalb jedes Verwendungsnachweises einer Kindertageseinrichtung in KiBiz.web zum Download zur Verfügung.

Weitere Hinweise können Sie dem KiBiz.web-Handbuch, den jeweiligen Info-Buttons oder dem Schulungsvideo entnehmen.

Gemäß § 39 Abs. 3 KiBiz wäre der Verwendungsnachweis für eine Kindertageseinrichtung seitens des Trägers bis zum 30.06.2022 einzureichen gewesen. Aufgrund der verspäteten Bereitstellung des Moduls in KiBiz.web und in Anbetracht des hohen Arbeitsaufkommens in Zusammenhang mit dem neuen Kindergartenjahr verschiebt sich der Termin zur Abgabe der KiBiz-Verwendungsnachweise für die Träger in Abstimmung mit dem MKJFGFI auf den 30.04.2023.

Ich weise darauf hin, dass die Eingabe von Daten in den Verwendungsnachweis durch den Träger erst erfolgen kann, wenn das örtliche Jugendamt und zuvor das Landesjugendamt die Endabrechnung festgestellt haben. Liegt noch keine Feststellung vor, kann der Verwendungsnachweis auch noch nicht vom Träger bearbeitet werden. Insofern werden die Träger nach Feststellung der Endabrechnung
durch das Jugendamt um eine zeitnahe Bearbeitung des Verwendungsnachweises gebeten.

Zu den derzeit noch nicht vollumfänglich programmierten jugendamtsbezogenen Ansichten und Eingabeerfordernissen im Modul „Verwendungsnachweis 2020/2021“ erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitergehende Informationen.