RS Nr. 1/2023 Verwaltungskostenpauschale nach § 7 des 5. AG KJHG
Verwaltungskostenpauschale nach § 7 des 5. AG KJHG
Stichtagsmeldung zum 31.12.2022
Für die nächsten Abschlagszahlungen der Verwaltungskostenpauschale zum 01.03.2023 und zum 01.06.2023 benötigen wir die Daten der Fälle, für die am Stichtag 31.12.2022 Jugendhilfe gewährt wurde.
Um eine fristgerechte Zahlung sicherzustellen, senden Sie uns bitte bis zum 31.01.2023 die Liste aller Fälle, für die am 31.12.2022 durch Ihr Jugendamt Jugendhilfe gewährt wurde (ein-schließlich FlüAG-Fälle). Um eine grundsätzliche Nachprüfbarkeit zu gewährleisten, ist die Meldung personenscharf vorzunehmen.
Bitte führen Sie in einer Liste den Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Ihr Aktenzeichen und – soweit vorhanden – das Aktenzeichen des LWL der zum Stichtag aktiven Fälle auf und bestäti-gen diese mit Ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift. Eine Fehlanzeige ist notwendig.
Wir weisen Sie insbesondere darauf hin, dass Jungendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus nur in Einzelfällen eingeleitet wird.
Bitte teilen Sie uns für die Auszahlungen ein Kassenzeichen mit. Andernfalls erfolgen die Auszahlungen unter folgenden Kassenzeichen: VKP03_2023UMA und VKP06_2023UMA.
Gemäß § 7 Absatz 1 des 5. AG-KJHG NRW wird die Verwaltungskostenpauschale für alle jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten, bei denen Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden und für die damit dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ausgezahlt.
Die Anrechnung der Fälle erfolgt unabhängig davon, ob für diese bereits ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt oder beschieden wurde oder mangels jugendhilferechtlichen Kostenerstattungs-möglichkeiten alternative Formen der Kostenerstattung realisiert werden (z.B. § 5 FlüAG) oder auch eine Kostenerstattung im Einzelfall ausgeschlossen ist.
Für die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale zum 01.03.2023 und 01.06.2023 werden alle jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten berücksichtigt, für die am Stichtag 31.12.2022 Jugendhilfe ge-leistet wird. Das bloße Führen einer (Amts-)Vormundschaft reicht hingegen nicht aus.