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Beitragshöhe Pflegeversicherung für Kinder und Jugendliche (in Unterhalt oder mit Krankenhilfe)

10.01.2022 LJA

Kategorie: Ankündigungen & Infos

Schlagworte: Gesundheit · Unterhalt

Versicherte in der Pflegeversicherung nach § 21 Nr. 4 SGB XI: Beitragshöhe für das Kalenderjahr 2022

Informationen des GKV-Spitzenverbandes über die Beitragshöhe für das Kalenderjahr 2022 zur Pflegepflichtversicherung für nicht gesetzlich oder privat krankenversicherte Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen.

Nicht gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen (Kinder und Jugendliche), die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Nummer 4 SGB XI. Die Versicherungspflicht setzt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der zu versichernden Person im Inland voraus. Bei unbegleiteten ausländischen minderjährigen Flüchtlingen (sogenannte UMA) ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bereits dann auszugehen, wenn eine ausländerrechtliche Duldung erteilt wurde.

Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben (§ 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. Für die Ermittlung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen ist der auf den Kalendertag entfallende Wert mit 30 zu multiplizieren.

Für die Berechnung der maßgeblichen Werte für das Kalenderjahr 2022 ist die in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 festgelegte Höhe der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Der Bundesrat hat am 26. November 2021 dieser Verordnung zugestimmt. Zwar steht eine entsprechende Verkündung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt noch aus, dennoch geben wir die relevanten Werte bereits im Vorgriff auf die
Verkündung der Verordnung nachstehend bekannt, um die notwendigen programmtechnischen Vorbereitungen bei den Jugendämtern für die Anpassung des Verfahrens zum Jahreswechsel zu unterstützen. Die Überwachung der Verkündung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt obliegt den das Verfahren jeweils durchführenden Organisationen vor Ort.

Ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße für das Jahr 2022 in Höhe von (unverändert) 3.290,00 € ergibt sich eine kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 36,56 € und eine beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat in Höhe von 1.096,67 €. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt weiterhin bundeseinheitlich 3,05 %. Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Elterneigenschaft nachweisen, wird der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,35 % erhöht (§ 55 Absatz 3 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz ergibt sich für das Jahr 2022 ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 33,45 € (unverändert) beziehungsweise 37,29 € (neu) unter Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose.

Die Beiträge sind ausschließlich auf das nachstehende Konto bei der Deutschen Bundesbank zu zahlen:

Bundesamt für Soziale Sicherung
- Sonderkonto Pflegeversicherung -
Konto-Nr. 37001037
BLZ 370 000 00
Deutsche Bundesbank
IBAN DE11 3700 0000 0037 0010 37 / BIC MARKDEF1370
Verwendungszweck: Kennzahl 2061 22