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FAQ des BMG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

11.01.2022 LJA

FAQ des BMG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde in § 20a IfSG die einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ab 16.3.2022 verankert (vgl. Bezugsrundschreiben).

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat "Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten" mit Stand vom 28.12.2021 zusammengestellt.

Es gilt hierbei insbesondere zu beachten, dass zu den Einrichtungen (vgl. Seite 5, Ziffer 7) auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Demnach löst die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII eine Impflicht aus. Nach dem Wortlaut der Ziffer 11 gilt das dann auch immer für die gesamte Einrichtung/das gesamte Unternehmen, auch wenn für bestimmte andere Angebote/Leistungen isoliert betrachtet keine Impflicht vorgesehen ist. Ausnahmen hiervon sollen nur in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt möglich sein, wenn jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen bzw. betreuten Personen ausgeschlossen werden kann.

Es ist zu erwarten, dass das BMG die FAQ bei Bedarf ergänzt bzw. aktualisiert. DIe FAQ's sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der vom BMG betriebenen Homepage "Zusammen gegen Corona" unter folgendem Link zu finden: www.zusammengegencorona.de