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Empfehlung - Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII

15.12.2020 LJA

Kategorie: Veröffentlichungen

Schlagworte: Kinderschutz · Schutzauftrag

Empfehlung - Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII

Der Schutzauftrag des Jugendamtes ist in der Vergangenheit zunehmend in den fachlichen, aber auch öffentlichen Fokus gerückt. Dies auch aufgrund tragisch verlaufener Kinderschutzfälle. In den letzten 15 Jahren wurden diverse Gesetze verabschiedet, mit dem Ziel, den Kinderschutz zu verbessern. Insbesondere die Einführung des § 8a SGB VIII mit der Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Ausweitung des Schutzauftrags auf die Träger der freien Jugendhilfe hat die Kinderschutzpraxis verändert. Weitere umfassende gesetzliche Änderungen erfolgten durch das Bundeskinderschutzgesetz. Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen belegt mittlerweile, welchen Stellenwert die Wahrnehmung des Schutzauftrags heute in den Jugendämtern hat. Fast täglich gehen entsprechende Hinweise in den Jugendämtern ein und werden nach einem örtlich festgelegten Arbeitsprozess bearbeitet.

§ 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, explizit auch für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die Jugendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter. Für den Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII gilt es somit, die Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ zu beantworten. Mit dieser Frage haben sich im Jahr 2015 mehrere Fach- und Leitungskräften aus 12 Jugendämtern in einer Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und eine Orientierungshilfe erarbeitet.

Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Spitzenverbänden wurde die ursprüngliche Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Empfehlung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landesjugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.

Die beste Qualitätsentwicklung kann keine Garantie geben, dass es künftig keine Schädigungen von Kindern und Jugendlichen geben wird. Im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien ist es aber unerlässlich, die eigene Praxis stetig systematisch zu hinterfragen und zu verbessern.