RS Nr. 13/2024: Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Buch- und Aktenführung
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Buch- und Aktenführung in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesjugendämter im Rheinland und in Westfalen-Lippe unterstützen durch die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Erfüllung der gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen.
Die Landesjugendämter haben bisher zu verschiedenen Themen Aufsichtsrechtliche Grundlagen entwickelt:
- Umgang mit Meldungen gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
- Umgang mit personeller Unterbesetzung
- Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII
- Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen
- Wald- und Naturpädagogik
Aktuell wurde die Aufsichtsrechtliche Grundlage Buch- und Aktenführung in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII erarbeitet.
Ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung in Kindertagesstätten ermöglicht es den Betriebserlaubnisbehörden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen bzw. fortbestehen. Sie bildet damit eine wichtige Grundlage für den Betrieb der Einrichtung.
In den beiliegenden Aufsichtsrechtlichen Grundlagen wird den Trägern veranschaulicht, welche Mindestanforderungen grundsätzlich einzuhalten sind, damit von einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung ausgegangen werden kann. Auskunfts-, Dokumentations- und Nachweispflichten werden detailliert dargestellt. Eine Empfehlung zur Dokumentation nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII meldepflichtiger Ereignisse rundet die aufsichtsrechtliche Grundlage ab.
Die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen finden Sie unter diesem Link:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/unsere-handlungsfelder/kindertagesbetreuung/kindertageseinrichtungen/#aufsichtsrechtliche-grundlagen-16612604
Aus der neu veröffentlichten Aufsichtsrechtlichen Grundlage ergibt sich auch, dass die Thematik Buch- und Aktenführung konzeptionell zu verankern ist.
Eine Übersendung der entsprechend überarbeiteten Konzepte ist nicht erforderlich.
Diese sind auf dem aktuellen Stand zu halten und nur im Bedarfsfall (z.B. Beantragung einer Betriebserlaubnis, Anforderung durch das LWL-Landesjugendamt Westfalen im Rahmen einer Prüfung eines Ereignisses nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) einzureichen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner:innen der Aufsicht und Beratung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Marlies Silies