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Fachkräfteregelungen für duale/praxisintegrierte Ausbildungen und Heilerziehungspfleger/innen mit Aufbaubildungsgang

01.09.2021 LJA

Fachkräfteregelungen für duale/praxisintegrierte Ausbildungen und Heilerziehungspfleger/innen mit Aufbaubildungsgang

Eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Sicherung des Kindeswohls. Die gesellschaftliche und (fach-)politische Sensibilität für den Kinderschutz ist weiter gestiegen. Im anspruchsvollen Arbeitsfeld der teilstationären und stationären Einrichtungen verdichten sich zudem die Anforderungen, da hier aus Hilfen Lebensorte werden.

Voraussetzung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl ist der Einsatz von geeigneten Fachkräften. (aus Empfehlung Nr. 131 „Das Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtungen“/ November 2017)

Die benannte Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter beschreibt die Erfordernisse des Fachkräftegebots und informiert über die unterschiedlichen Verantwortungsstrukturen. Die Anforderungen an Fachkräfte werden in Bezug auf die Aufgaben und die Qualifikation detailliert beschrieben. Im letzten Teil der Empfehlung wird ein Kompetenzprofil erstellt, Prüf- und Genehmigungsverfahren dargestellt und Prüfkriterien benannt.

Die Expertise „Fachkräfte in den erzieherischen Hilfen – Studien- und Ausbildungsgänge zur Umsetzung des Fachkräftegebotes in erlaubnispflichtigen (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung“, auf die in der Empfehlung auf Seite 14 und 15 eingegangen wird, ist unter folgendem Link abrufbar:
www.erziehungswissenschaft.uni-wuppertal.de

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland und das LWL-Landesjugendamt Westfalen-Lippe orientieren sich an dieser Empfehlung.

Die hier beschriebene Empfehlung dient somit auch den Trägern betriebserlaubnispflichtiger Angebote nach § 45 ff. SGB VIII in NRW als Orientierung und Hilfestellung.

Darüber hinaus gibt es in beiden NRW-LJÄ Sonderregelungen für:

  • Duale/praxisintegrierte Ausbildungen (Anlage 1)
  • Heilerziehungspfleger/innen mit Aufbaubildungsgang „Fachkraft für inklusive Bildung und Erziehung“ (Anlage 2)

Nähere Regelungen können den folgenden Anlagen 1 und 2 entnommen werden.

Regelungen für duale / praxisintegrierte Ausbildungen

Grundlage:

Bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gilt grundsätzlich das Fachkräftegebot. Grundlage der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist die Konzeption, in der festgelegt wird, über welche aufgabenspezifischen Ausbildungsabschlüsse die Fachkräfte verfügen müssen.

Duale und praxisintegrierte Ausbildungen:

Die Auszubildenden sind von Beginn an, neben der theoretischen Ausbildung, praktisch in einer Institution bzw. Einrichtung tätig. Die Ausbildungsordnung sieht dabei verpflichtend
eine durchgängig gleichwertige Aufteilung in Theorie und Praxis vor.

Es gelten folgende Vorgaben:

  1. Der Einsatz von Auszubildenden dieser Ausbildungsgänge ist i.d.R. nur im gruppenbezogenen Kontext möglich.
  2. Pro Gruppe kann eine Nachwuchskraft im Rahmen eines Anerkennungsjahres oder es können zwei Nachwuchskräfte aus dualen/praxisintegrierten Ausbildungen beschäftigt werden. Es kann jedoch nur eine Person mit 0,5 Stellenanteilen auf den Betreuungsschlüssel angerechnet werden.
  3. Bei einer dualen/praxisintegrierten Erstausbildung ist eine Anrechnung auf den Betreuungsschlüssel (mit 0,5 Stellenanteilen) ab dem 5. Semester bzw. dem 3. Ausbildungsjahr möglich (Nachweis erforderlich).
  4. Bei einer dualen/praxisintegrierten Zweitausbildung (Nachweis erforderlich) ist außerdem der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung erforderlich. Eine Anrechnung auf den Betreuungsschlüssel (mit 0,5 Stellenanteilen) ist ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns möglich.
  5. Der Träger stellt eine adäquate Praxisanleitung unter Berücksichtigung der theoretischen Lerninhalte sicher. Hierzu wird eine schriftliche Darstellung vorgelegt, aus welcher insbesondere die Anleitung von zwei Nachwuchskräften pro Gruppe hervorgehen soll.
  6. Der Träger gibt jede Änderung unverzüglich mit einer Personalmeldung bekannt.
  7. Bei Abbruch erlischt die getroffene Regelung.

Regelungen für Heilerziehungspfleger:innen, die den Aufbaubildungsgang „Fachkraft für inklusive Bildung und Erziehung“ absolviert haben

Es gelten folgende Vorgaben:

  1. Heilerziehungspfleger:innen, die sich durch einen vergleichbaren Aufbaubildungsgang wie dem zur „Fachkraft für inklusive Bildung und Erziehung“ (analog der Ausbildung am LWL-Berufskolleg Hamm oder LVR-Berufskolleg Düsseldorf), welcher mit beiden NRW-LJÄ abgestimmt ist, werden von beiden NRW-LJÄ die Zustimmung als Fachkraft für die stationäre Jugendhilfe erteilt bekommen.
  2. Der Einsatz von Heilerziehungspfleger:innen während der Weiterbildung ist i.d.R. nur im gruppenbezogenen Kontext möglich.
  3. Pro Gruppe kann eine Nachwuchskraft im Rahmen eines Anerkennungsjahres oder es können zwei Nachwuchskräfte aus dualen/praxisintegrierten Ausbildungen beschäftigt werden. Es kann jedoch nur eine Person mit 0,5 Stellenanteilen auf den Betreuungsschlüssel angerechnet werden.
  4. Der Träger stellt eine adäquate Praxisanleitung unter Berücksichtigung der theoretischen Lerninhalte sicher. Hierzu wird eine schriftliche Darstellung vorgelegt, aus welcher insbesondere die Anleitung von zwei Nachwuchskräften pro Gruppe hervorgehen soll.
  5. Der Träger gibt jede Änderung unverzüglich mit einer Personalmeldung bekannt.
  6. Bei Abbruch erlischt die getroffene Regelung.