Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IFSG
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IFSG
In Bezug zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG gibt es folgende Mitteilung des MAGS NRW:
1. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Nach diesseitiger Rechtsauffassung werden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG erfasst. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden nur dann von der Regelung des § 20a IfSG erfasst, wenn die Einrichtung auf die voll- oder teilstationäre Betreuung von Menschen mit Behinderung ausgelegt ist und diese Betreuung nicht lediglich in Einzelfällen erfolgt.
Nicht erfasst werden daher Einrichtungen und Unternehmen nach § 35a SGB VIII, in denen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung erbracht werden.
2. Kindertageseinrichtungen
Das MAGS hat mehrere Anfragen aus dem Kreis der unteren Gesundheitsbehörden un der Trägerverbände von Kindertageseinrichtungen erhalten, die sich auf eine Antwort des MAGS auf eine Anfrage aus dem Januar beziehen. Dort hatte sich das MAGS zur Frage verhalten, ob kombinierte heilpädagogische Kindertageseinrichtungen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG erfasst werden.
Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Anwendung von § 20a IfSG soll folgendes klargestellt werden:
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen werden von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG erfasst, da es sich bei diesen um teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung von behinderten Menschen handelt.
Auch kombinierte heilpädagogische Kindertageseinrichtungen werden von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst.
Bei kombinierten heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen handelt es sich nach Auffassung des MAGS um solche Einrichtungen, die neben einer oder mehreren im Schwerpunkt heilpädagogisch orientierten Gruppen auch eine oder mehrere weitere Gruppen betreiben, in denen Kinder ohne heilpädagogischen Förderbedarf betreut werden.
Hintergrund ist, dass eine Trennung des betreuenden oder nicht-pädagogischen Personals regelmäßig nicht möglich sein wird. Etwas anderes gilt, wenn durch eine räumliche Trennung ein Kontakt, sowohl der Kinder untereinander als auch des Personals, in jedem Fall ausgeschlossen werden kann.
Inklusive (Regel-)Kindertageseinrichtungen, die alle die inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung sicherstellen, werden nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. Die entspricht auch der Auffassung des Bundesminsteriums für Gesundheit (vgl. Nr. 9 der Handreichung des BMG). Dies gilt auch dann, wenn in der betreffenden Kindertageseinrichtung externe Assistenzkräfte nach § 79 SGB IX tätig sind, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wegen § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. d) IfSG erfasst werden. Ebenfalls nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst werden Kindertagespflegestellen.