RS Nr. 3/2023 Aufhebung der Meldungen nach § 47 SGB VIII im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Aufhebung der Meldungen nach § 47 SBG VIII im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Mit Rundschreiben Nr. 7/2021 wurden Sie über die mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) vom 04.02.2021 geregelten Meldepflichten nach § 47 SGB VIII im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie informiert. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) hat mit Schreiben vom 07.02.2022 diesen Erlass mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die Meldepflichten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 sind damit ab sofort aufgehoben.
Zur Begründung dieser Aufhebung der Meldepflicht ist die stärkere Immunisierung der Bevölkerung und der für die meisten Menschen geringeren Gefährlichkeit aktueller Virusvarianten zu nennen. Das Gesundheitsministerium und die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sind zu der Einschätzung gelangt, dass die Entwicklungen des Infektionsgeschehens es erlauben, dass das gesellschaftliche Leben in Nordrhein-Westfalen zu weitestgehender Normalität zurückkehrt.
Die Coronaschutzverordnung des Gesundheitsministeriums wird daher auf ein Minimum reduziert. Insbesondere gibt es ab dem 01. Februar 2023 keine Pflicht mehr zur Isolation bei einem positiven Corona-Test.
Alle weiteren Meldepflichten nach § 47 SGB VIII bleiben unberührt.
Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, müssen festgestellte Coronainfektionen weiterhin an das örtliche Gesundheitsamt melden:
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t) Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt es sich bei der Coronavirus-Krankheit 2019 (Covid 19) um eine meldepflichtige Erkrankung. Zur Meldung verpflichtet ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 33 Nr. 1 und 4 IfSG die Leitung der Einrichtung.