RS Nr. 15/2022 [Neufassung] - Hinweise des LWL-Landesjugendamtes Westfalen für die Fachdienste Wirtschaftliche Jugendhilfe und Beistandschaft zum Kindergeldbonus / Corona-Prämien für Pflegeberufe
Hinweise für die Fachdienste Wirtschaftliche Jugendhilfe und Beistandschaft zum Kindergeldbonus/Corona-Prämien für Pflegeberufe
Information des LWL-Landesjugendamtes Westfalen zum „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme“ („Sofortzuschlags und Einmalzahlungsgesetz“) vom 23.05.2022 (BGBl. 2022 I, 760 ff.) sowie zum Gesetzesentwurf zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)
Berücksichtigung des Kinderbonus/Sofortzuschlages beim Kindergeld und der Prämienzahlungen an bestimmte Berufsgruppen durch die Fachdienste wirtschaftlichen Jugendhilfe und Beistandschaft
Update: Dieses Rundschreiben wurde an wenigen Stellen aktualisiert. In der Anlage sind die Änderungen rot markiert
Mit den o. g. Gesetzen bringt der Bund erneut verschiedene Maßnahmen zur Milderung der Folgen der CORONA-Pandemie auf den Weg, mit denen finanzielle Entlastungen von Familien bzw. von Kindern und Jugendlichen oder Beschäftigten in Pflegeberufen erreicht werden sollen.
Die Zahlung eines einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro sowie die Zahlung eines Sofortzuschlages von monatlich 20,00 Euro wird zum 01.07.2022 für von Armut betroffenen Kinder/Jugendliche und junge Erwachsene eingeführt, die Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt haben oder für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.
Durch das Pflegebonus Gesetz, das am 10.06.2022 den Bundesrat passiert hat, werden Beschäftigte der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (sowie Auszubildende etc.) zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn in der Zeit vom 18. November bis zum 31. Dezember 2022 steuer- und abgabefreie Sonderleistungen zum Einkommen erhalten; ergänzende Regelungen zur Befreiung dieser Prämien von der Einkommenssteuer wurden durch Art. 1 des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen.
Wirtschaftliche Jugendhilfe: Keine Berücksichtigung der gesetzlichen Bonus- oder Prämienzahlungen im Rahmen der Kostenheranziehung:
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (BGBl I S. 416, 417) ist der „nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
Der Einmalbetrag beim Kindergeld, der zum 01.07.2022 ausgezahlt wird, mindert ferner nicht die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der einmalige Kindergeldbonus ist nach diesem Gesetz daher weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII noch im Rahmen der Kostenbeteiligung gem. §§ 90 ff. SGB VIII als Einkommen noch als zweckidentische Einnahme anzusehen.
Das - noch nicht verkündete - Pflegebonusgesetz regelt, s. o., die Art und den Umfang der Prämienauszahlungen an bestimmte Berufs- und Ausbildungsgruppen in Pflegeberufen. Diese steuerfreien Prämien werden nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Ende dieses Jahres an die Beschäftigten ausgezahlt. Nach hier vertretener Auffassung stellen auch diese Prämien kein zu berücksichtigendes Einkommen im Rahmen der Anrechnung bzw. Kostenbeteiligung gem. § 39 Abs. 6 bzw. §§ 90 SGB VIII dar.
Beistandschaft: Berücksichtigung der gesetzlichen Bonus-, Sofortzuschlags- und Prämienzahlungen bei den Unterhaltsberechnungen:
Aufgrund der Regelung des § 1612b BGB sind die einmalige Bonuszahlung und ggf. der Sofortzuschlag beim Kindergeld ab Juli 2022 für die Unterhaltsleistungen beachtlich. Die Erhöhung des Kindergeldes und die einmaligen Bonuszahlungen sind daher durch den Fachdienst Beistandschaft bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen ebenso zu berücksichtigen, wie die temporären Einkommenserhöhungen, die sich durch die zusätzlichen Corona-Prämien für bestimmten Berufsgruppen nach dem demnächst in Kraft tretenden Pflegebonusgesetz ergeben werden. Der Sofortzuschlag ist bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen nicht zu berücksichtigen, da er den Kinderzuschlag und nicht das Kindergeld erhöht und gem. § 6c Bundeskindergeldgesetz Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt sind.
Es wird – wie bereits bei den vorausgehenden Einmalzahlungen, Erhöhungen und Prämien – empfohlen, in einem Anschreiben an die Unterhaltsberechtigen und - pflichtigen darauf hinzuweisen, dass der zu zahlende Unterhaltsbeitrag sich aufgrund der (einmaligen) Erhöhung des Kindergeldes wegen des anteiligen Kinderbonus verringert bzw. die Prämien zu berücksichtigten sind. Es kann auch der Hinweis gegeben werden, dass es den Unterhaltspflichtigen freisteht, den einmaligen Kinderbonus dem vorrangig betreuenden Elternteil in voller Höhe zu belassen.