Wie viel Personal braucht das Jugendamt? LWL/LVR-Grundlagenpapier zur Personalbemessung
Wie viel Personal braucht das Jugendamt?
Grundlagen zur Personalbemessung des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79 Abs. 3 SGB VIII
Die Art und Weise, wie in den Jugendämtern Personal bemessen werden kann, sorgt seit vielen Jahren für Diskussionen. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde die bestehende Verpflichtung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur angemessenen Personalausstattung um die Verpflichtung zur Anwendung eines Bemessungsverfahrens in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe § 79 Abs. 3 SGB VIII erweitert.
Die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter haben dazu ein Grundlagenpapier entwickelt, das aufzeigt, welche Personalbemessungsverfahren es gibt und gleichzeitig Kriterien vorstellt, nach denen entschieden werden kann, welches Personalbemessungsverfahren in den einzelnen Handlungsfeldern passt.
Was aber bedeutet Personalbemessung im Jugendamt? Welche Verfahren der Personalbemessung gibt es? Welche Verfahren eignen sich für welche Arbeitsbereiche? Wie kann ein solcher Prozess initiiert und gestaltet werden? Mit diesen Fragen hat sich eine Arbeitsgruppe der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter beschäftigt, in der vom Landesjugendamt Rheinland Heiko Brodermann, Sandra Eschweiler und Andreas Hopmann beteiligt waren, vom Landesjugendamt Westfalen Thomas Fink, Paul Krane-Naumann, Matthias Lehmkuhl und Dr. Hildegard Pamme.
Im nun vorliegenden ersten Grundlagenpapier werden die Ergebnisse dieses Prozesses vorgestellt. Ziel der Arbeitsgruppe war es, das sehr umfangreich vorhandene Material zur Personalbemessung soweit zu komprimieren, dass den Jugendämtern ein gewinnbringender Überblick des Themas zur Orientierung vorgelegt werden kann.
Aufbauend auf dieser Grundlage werden die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen gemeinsam mit Jugendämtern in einer Arbeitsgruppe in einem nächsten Schritt eine Empfehlung zur Personalbemessung in den Allgemeinen Sozialen Diensten erarbeiten. Darüber hinaus liegen Überlegungen zu Empfehlungen für weitere Arbeitsbereiche vor.
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RS Nr. 16/2022 - KiBiz-Meldungen zum 31.07.2022 und Erlass Verzinsung bei verspäteter DVO-Meldung
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