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RS Nr. 39/2024: Fortführung der Brückenprojekte im Jahr 2025

19.12.2024 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund und in vergleichbaren Lebenslagen (Brückenprojekte)
hier: Verfahren zur Antragstellung für 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2015 stellt das Land Nordrhein-Westfalen Haushaltsmittel für zusätzliche Betreuungsangebote für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund bereit (sog. „Brückenprojekte“). Brückenprojekte sind niedrigschwellige Betreuungsangebote, die den Kindern und ihren Eltern den Weg in die institutionelle Kindertagesbetreuung erleichtern sollen. Sie ersetzen dabei nicht das Regelsystem der Kindertagesbetreuung und sind nicht rechtsanspruchserfüllend im Kontext des § 24 SGB VIII.

Die finanzielle Förderung von Brückenprojekten wird auch im Jahr 2025 weitergeführt. Für das Haushaltsjahr 2025 stehen - vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers - für diesen Bereich insgesamt 21 Millionen Euro im Landeshaushalt zur Verfügung.

Die ab dem Haushaltsjahr 2025 geltende, neue Richtlinie ist als Anlage dieses Rundschreibens beigefügt. Die Richtlinie ist heute im Ministerialblatt (MBL. NRW. 2024 S. 1211) veröffentlicht worden.

Ich weise insbesondere auf folgende inhaltliche Punkte hin:

  • Die Berechnung der Förderung erfolgt weiterhin anhand von Betreuungspaketen, die mit einer pauschalen Förderung in Höhe von 30 € pro Stunde (60 Minuten) definiert sind.
  • Der zeitliche Umfang eines Brückenprojektes soll mindestens 10 Stunden pro Woche und höchstens 30 Stunden pro Woche betragen.
  • Es sind nur Angebote förderfähig, die sich in stationären Räumlichkeiten befinden. Mobile Angebote sind nicht förderfähig.
  • Die Brückenprojekte sind als temporäres Übergangssystem zur Heranführung an das Regelsystem der Kindertagesbetreuung und nicht als Betreuungsangebot auf Dauer auszugestalten. In der Projektkonzeption zum Antrag ist darzulegen, wie der Übergang vom Brückenprojekt in das Regelsystem der Kindertagesbetreuung innerhalb von maximal zwei Jahren sichergestellt wird.
  • Bei der Förderrichtlinie Brückenprojekte handelt es sich um eine freiwillige, pauschalierte und anteilige Förderung des Landes NRW, die keinen Anspruch auf vollständige Refinanzierung der entstehenden und entstandenen Ausgaben hat. Der Förderzweck der Förderrichtlinie liegt ausdrücklich auf der anteiligen Co-Finanzierung der notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Sachzusammenhang der Projektdurchführung entstehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie als örtliches Jugendamt, die Anträge und Konzepte der Träger entsprechend zu prüfen.

1. Antragstellung 2025
Diese MaßnahmenMaßnahmen, die bereits in 2024 über das bestehende Programm der Brückenprojekte gefördert wurden
, können in 2025 unter den Vorgaben der neuen Förderrichtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel weitergeführt werden. Dabei handelt es sich um Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 1.3.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VVG zu § 44 LHO NRW), sodass eine lückenlose Förderung grundsätzlich möglich ist, auch wenn bei Weiterführung der Maßnahme Anfang Januar 2025 noch kein Antrag oder Zuwendungsbescheid vorliegt. Insofern ist für diese Fälle keine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns von mir erforderlich.

Diese Maßnahmen sollen – soweit Ihr Antrag bis zum 28.02.2025 gestellt wird – zunächst vorrangig bewilligt werden, um den Trägern dieser Maßnahmen Planungssicherheit zu gewährleisten.

Für in 2025 neu startende Maßnahmen gilt folgendes: Es ist grundsätzlich möglich, einen Förderantrag für eine neue Maßnahme zu stellen. Solche Anträge werden nachrangig zu fristgerechten Anträgen für Fortsetzungsmaßnahmen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, berücksichtigt. Diese neu startenden Maßnahmen dürfen erst beginnen, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt bzw. hilfsweise eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nr. 1.3.1 der VVG zu § 44 LHO NRW erteilt wurde. Eine solche Genehmigung kann gleichzeitig mit Einreichen des Förderantrags bei mir beantragt werden.

Ich weise darauf hin, dass sich aus einer Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kein Anspruch auf eine spätere Förderung des Projektes ergibt, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die
Förderentscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.

Antragstellung Träger an örtliches Jugendamt

Für die Beantragung der Träger von Brückenprojekten bei Ihnen als örtliches Jugendamt bleibt der Prozess wie bisher. Der Antragsvordruck für Träger an Jugendamt sowie die Excel-Tabelle als Anlage zum Antrag sind diesem Rundschreiben beigefügt.

Der Antrag ist vollständig auszufüllen. Insbesondere die Projektkonzeption muss aussagekräftig sein, um über den Antrag entscheiden zu können, siehe dazu Ziffer 4.4 der Richtlinie. Bitte nutzen Sie hierfür das diesem Rundschreiben beigefügte Formular zur Antragsanlage für die Projektkonzeption.

Die drei Dokumente können ebenfalls von der Homepage des LWL-Landesjugendamtes unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/

Bitte denken Sie bei fortlaufenden Maßnahmen an die Angabe der Maßnahme-ID aus der Bewilligung des Jahres 2024.

Antragsstellung örtliches Jugendamt an Landesjugendamt

Nach Eingang und Sichtung der entsprechenden Träger-Anträge bei Ihnen ist ein gesammelter Jugendamtsantrag zu stellen. Dieser Prozess wurde neu gestaltet, so dass Ihre Antragsstellung an das
Landesjugendamt nun ausschließlich digital erfolgt über das Online-Tool „förderung.NRW“.

Bitte stellen Sie als örtliches Jugendamt diesen Antrag dort spätestens am Freitag, 28. Februar 2025. Die Plattform ist gemäß Nr. 7.1.1 der Förderrichtlinie verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen.
Die dem Jugendamtsantrag beizufügenden Unterlagen (Excel-Tabelle sowie Trägeranträge und bei neuen Maßnahmen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn) sind innerhalb der Plattform hochzuladen.

Da der Upload der beizufügenden Unterlagen nur begrenzt möglich ist, empfiehlt es sich ggf. für Jugendämter mit vielen Trägeranträgen, mehrere einzelne Anträge (möglichst nach Trägern getrennt)
zu stellen.

Sollten sogenannte Fortsetzungsmaßnahmen erst nach dem 28.02.2025 beantragt werden, werden sie wie neu startende Maßnahmen behandelt, das heißt, diese werden nicht vorrangig bewilligt.

Förderung.NRW erreichen Sie unter folgendem Link:
https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login

Eine Hilfestellung zur Registrierung und Anmeldung ist diesem Rundschreiben als Handreichung beigefügt. Grundsätzlich müssten bereits Benutzerdaten in Ihren Häusern dazu vorliegen, da die Antragsstellung weiterer Förderprogramme, z. B. „kinderstark - NRW schafft Chancen“, bereits über diese Plattform erfolgt. Falls keine Zugangsdaten existieren, können Sie sich auf der Anmeldeseite
von förderung.NRW neu registrieren.

Es ist ausreichend, über förderung.NRW den Antrag fristgerecht zu stellen. Eine zusätzliche Übersendung per Post/Fax ist nicht erforderlich.

Es ist beabsichtigt, förderung.NRW ebenfalls für die Einreichung von Mittelabrufen und Verwendungsnachweisen der Jugendamtsebene bereitzustellen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie zu
gegebener Zeit.

Der technische Support von förderung.NRW ist erreichbar über den Button „Support“ auf der Anmeldeseite.

2. Förderfähiges Personal
Im Rahmen der Förderung der Personalausgaben soll das eingesetzte Personal wie bisher über eine grundsätzliche pädagogische Qualifikation verfügen. Für weitere Informationen verweise ich auf die
beigefügten FAQ.

3. Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind ausschließlich notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen.

Nicht förderfähig sind zum Beispiel Overheadkosten, Verwaltungskosten, investive Kosten, Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder Nutzung der Räumlichkeiten zur Projektdurchführung entstehen (z. B. Miete, Reinigung), Kosten für Vor- und Nachbereitung sowie Kosten, die lediglich im mittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehen.

Ich weise darauf hin, dass (interne und auch kalkulatorische) Kosten, die keine Ausgaben darstellen, grundsätzlich nicht förderfähig sind. Die LHO sieht eine ausgabenbasierte Förderung vor, bei der
Kosten, die z. B. im Rahmen von Abschreibungen oder Ähnlichem anfallen, nicht zuwendungsfähig sind. Ich verweise im Übrigen auf die beigefügten FAQ.

4. Unfallversicherungsschutz
Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes der Brückenprojekte verweise ich auf mein Rundschreiben Nr. 27/2024 vom 29.07.2024.

Demnach ist der Aufenthalt auf der Unternehmensfläche der Betreuungseinrichtung gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert. Bei der Antragsstellung ist es daher zwingend notwendig,
dass der Ort der Betreuungseinrichtung angegeben wird und Sie mich unverzüglich im Falle eines Wechsels des Ortes der Betreuungseinrichtung (z. B. bei Umzug der Einrichtung) informieren.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass mobilen Angebote ausdrücklich nicht mehr förderfähig im Sinne der Förderrichtlinie Brückenprojekte sind.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der E-Mail-Adresse brueckenprojekte@lwl.org gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Im Auftrag
gez. Raphaela Eilting