Kooperationspapier: Jugendämter und LWL-Inklusionsamt Arbeit zu Leistungen zur Beschäftigung
Neues Kooperationspapier
Jugendämter können nach § 63 SGB IX für Leistungen zur Beschäftigung zuständig sein, z.B. für die Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.
Ihr Anteil an Leistungsberechtigten ist sehr gering gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe, der in den meisten Fällen für diese Leistungsgruppe zuständig ist (in Westfalen-Lippe: LWL-Inklusionsamt Arbeit). Ad hoc mit diesem – für viele Jugendämter neuen – Arbeitsfeld konfrontiert zu sein, kann komplex und herausfordernd sein.
Hier finden Sie ein Papier mit Absprachen und Regelungen zur Zusammenarbeit in diesem Feld. Es wurde in einer AG mit Vertreter:innen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit, des LVR-Dezernats Soziales und den beiden NRW-Landesjugendämtern unter Beteiligung von Vertreter:innen der Jugendämter entwickelt. Im Jahr 2024 werden die Inhalte im Rahmen einer Pilotphase erprobt.
In der Vorgänger-Fassung (ohne Herausgabe-Datum) ist das Papier ungültig.
Leitungs- und Fachkräfte in Jugendämtern können die Vorschläge zur Zusammenarbeit nutzen, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit oder dem LWL-Inklusionsamt Arbeit zur Zusammenarbeit bei Leistungen zur Beschäftigung aufgefordert werden.