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RS Nr. 29/2022 - Zahlung eines Barbetrages (Taschengeld ab 01.01.2023)

21.12.2022 LJA

Zahlung eines Barbetrages

Aufsicht und Beratung von Einrichtungen nach § 45 SGB VIII

Zahlung eines Barbetrages (Taschengeld ab 01.01.2023)

  •  i.R. der Hilfe zur Erziehung nach §§ 34 und 35 SGB VIII
  •  Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII
  •  Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII

Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung für den o.g. Personenkreis auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Mit der Anhebung der Regelsätze in der Sozialhilfe nach SGB XII ist auch eine Erhöhung des Barbetrages/Taschengeldes verbunden. Somit wird der Barbetrag für junge Volljährige zum 01.01.2023 auf 135,54 € monatlich angehoben.

Die Barbeträge für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ebenfalls zum 01.01.2023 wie folgt angehoben:

Stufe Lebensalter Euro
1 Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 6,50
2 Im 7. Lebensjahr 12,20
3 Im 8. Lebensjahr 18,10
4 Im 9. Lebensjahr 24,60
5 Vom Beginn des 10. Bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 30,40
6 Im 12. Lebensjahr 36,50
7 Im 13. Lebensjahr 42,70
8 Im 14. Lebensjahr 48,70
9 Im 15. Lebensjahr 64,70
10 Im 16. Lebensjahr 71,00
11 Im 17. Lebensjahr 84,30
12 Im 18. Lebensjahr 90,40

 

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