Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Inklusionspädagogische Konzeption in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff. SGB VIII
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesjugendämter in Westfalen-Lippe und im Rheinland unterstützen durch die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Erfüllung der gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen.
Die Landesjugendämter haben bisher zu verschiedenen Themen Aufsichtsrechtliche Grundlagen entwickelt:
Umgang mit Meldungen gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
Umgang mit personeller Unterbesetzung
Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII
Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen
Wald- und Naturpädagogik
Buch- und Aktenführung
Aktuell wurden die „Aufsichtsrechtlichen Grundlagen - Inklusionspädagogische Konzeption“ erarbeitet. Diese aufsichtsrechtlichen Grundlagen richten sich in erster Linie an die Träger von Kindertageseinrichtungen, sowie an die von ihnen mit der Konzeptionserstellung beauftragten Fachkräfte.
Die inklusionspädagogische Konzeption bildet ein zentrales Element der pädagogischen Arbeit von Kindertageseinrichtungen und ist für alle Träger eine Voraussetzung für die Beantragung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Die neu erarbeiteten aufsichtsrechtlichen Grundlagen beziehen sich ausschließlich auf die gesetzlichen Mindeststandards einer inklusionspädagogischen Konzeption nach dem SGB VIII und dem KiBiz und verdeutlichen diese.
Auch die speziellen Mindestanforderungen an die inklusionspädagogische Konzeption für andere Betreuungsformen, wie Spielgruppen und Vertretungsstützpunkte werden in einem abschließenden Kapitel behandelt.
Die Aufsichtsrechtlichen Grundlagen – Inklusionspädagogische Konzeption finden Sie unter diesem Link:
Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Verantwortung, dass die inklusionspädagogische Konzeption regelmäßig aktualisiert wird, den rechtlichen Anforderungen sowie den aktuellen Rahmenbedingungen und dem aktuellen pädagogischen Handeln in der Einrichtung entspricht. Die inklusionspädagogische Konzeption ist bei erstmaliger Beantragung einer Betriebserlaubnis und bei Strukturveränderungen sowie auf Anforderung durch das LWL Landesjugendamt Westfalen-Lippe im Rahmen einer Prüfung eines Ereignisses nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII oder einer Prüfung nach § 46 SGB VIII einzureichen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner*innen der Aufsicht und Beratung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen-Lippe gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez.
Felix Bergmann
Gruppenleitung Nord Fachberatung Kindertagesbetreuung
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