RS Nr. 17/2022 Verwaltungskostenpauschale nach § 7 des 5. AG KJHG
Verwaltungskostenpauschale nach § 7 des 5. AG KJHG
Stichtagsmeldung zum 30.06.2022
Für die nächsten Abschlagszahlungen der Verwaltungskostenpauschale zum 01.09.2022 und zum 01.12.2022 benötigen wir die Daten der Fälle, für die am Stichtag 30.06.2022 Jugendhilfe gewährt wurde.
Um eine fristgerechte Zahlung sicherzustellen, senden Sie uns bitte bis zum 29.07.2022 die Liste aller Fälle, für die am 30.06.2022 durch Ihr Jugendamt Jugendhilfe gewährt wurde (ein-schließlich FlüAG-Fälle). Um eine grundsätzliche Nachprüfbarkeit zu gewährleisten, ist die Meldung personenscharf vorzunehmen.Bitte führen Sie in einer Liste den Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Ihr Aktenzeichen und – soweit vorhanden – das Aktenzeichen des LWL der zum Stichtag aktiven Fälle auf. Eine Fehlanzeige ist notwendig.
Wir weisen Sie insbesondere darauf hin, dass Jungendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus nur in Einzelfällen eingeleitet wird.
Bitte teilen Sie uns für die Auszahlungen ein Kassenzeichen mit. Andernfalls erfolgen die Auszah-lungen unter folgenden Kassenzeichen: VKP09_2022UMA und VKP12_2022UMA.
Gemäß § 7 Absatz 1 des 5. AG-KJHG NRW wird die Verwaltungskostenpauschale für alle jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten, bei denen Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden und für die damit dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ausgezahlt.
Die Anrechnung der Fälle erfolgt unabhängig davon, ob für diese bereits ein Antrag auf Kostener-stattung gestellt oder beschieden wurde oder mangels jugendhilferechtlichen Kostenerstattungs-möglichkeiten alternative Formen der Kostenerstattung realisiert werden (z.B. § 5 FlüAG) oder auch eine Kostenerstattung im Einzelfall ausgeschlossen ist.
Für die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale zum 01.09.2022 und 01.12.2022 werden alle jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten berücksichtigt, für die am Stichtag 30.06.2022 Jugendhilfe geleistet wird. Das bloße Führen einer (Amts-) Vormundschaft reicht hingegen nicht aus.