Änderung der Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) vom 04. August 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO) vom 4. August 2020 wurde durch die Änderungsverordnung vom 30.05.2023 geändert. Die Änderungen sind am 30.06. 2023 in Kraft getreten. Der neue Verordnungstext ist als Anlage diesem Rundschreiben beigefügt. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
A. Anpassungen und Ergänzungen im Teil 1 – Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen
§ 1 Abs. 10 Satz 1 PersVO n.F.- Einsatzmöglichkeit für Personen mit Anstellung aufgrund von § 10 Abs. 2 bis 4 oder 6 PersVO
Personen, die eine Qualifikation nach § 10 Abs. 2 bis 4 oder 6 PersVO nachweisen, können nach der neuen Fassung der Personalverordnung bis zum 31. Dezember 2030 (Gültigkeitsdauer, vgl. Ausführungen zu § 13 PersVO) bei einem Träger angestellt werden und auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Auch nach dem 31. Dezember 2030 können diese Personen weiterhin und dauerhaft auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden angerechnet werden, wenn sie am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt gewesen sind und im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nach den genannten §§, vgl. Überschrift, eingesetzt wurden. Die neu und präziser formulierte Regelung entspricht inhaltlich insoweit der bisherigen Regelung.
§ 1 Abs. 10 Satz 2 PersVO n. F. – Dauerhafte Einsatzmöglichkeit für Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden (§ 10 Abs. 5 PersVO)
Die Möglichkeit der Anrechnung von in § 2 Abs. 4 genannten Ergänzungskräften auf Fachkraftstunden in Gruppenform I und II KiBiz wird für solche Ergänzungskräfte dauerhaft möglich, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses während des vorangehenden Kalenderjahres nach § 10 Abs. 5 (mind. dreijährige Berufserfahrung in einer Kita, Teilnahme an Fortbildungen min. 160 Stunden) eingesetzt wurden. Die Änderung steht in direktem Zusammenhang mit der Änderung in § 10 Abs. 5 (s.u.).
§ 2 Abs 2 Nr. 5 n.F. in Verbindung mit § 7 PersVO n. F. – Regelveränderung
Die Regelung des § 7 Abs. 2 zur Ermöglichung auch eines partiellen Berufszugangs zum Berufsbild Erzieher für Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EU erworben haben (Europarechtliche Grundlage: Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG), wird mit einem neuen Absatz 3 erweitert auf Personen, die ihre Qualifikation in einem anderen, d.h. Nicht-EU-Staat erworben haben.
Da sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG selbst nur auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten erstreckt, wird zudem klargestellt, dass die Anwendung der Regelungen in § 7 unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen ist.
§ 8 PersVO n.F. – Wegfall der erforderlichen Praxiserfahrung und redaktionelle Änderung
Satz 3 wird aufgehoben. Ein Nachweis über eine absolvierte sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren ist nicht länger erforderlich.
Darüber hinaus wird der Satz 5 ergänzt durch die Wörter: „Die Ausnahmegenehmigung nach den vorstehenden Sätzen“. Somit wird klargestellt, dass keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 PersVO für Personen aufgrund einer Qualifikation nach § 2 Abs. 4 Nummer 1 (Ergänzungskräfte) erteilt werden kann.
B. Anpassungen und Ergänzungen im Teil 2 – Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels
Als Ergänzung wird aufgenommen, dass die Einsatzmöglichkeit nicht für Personen besteht, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Denn es entspricht nicht dem Ziel und Zweck der Regelung, Personen zu einem Einsatz auf Fachkraftstunden zuzulassen, die erwiesenermaßen die notwendigen Kompetenzen gerade nicht besitzen.
Ein Einsatz auf Fachkraftstunden wird nun auch für Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge „Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik, Psychologie“ ermöglicht.
§ 10 Abs. 5 PersVO n.F. – Wegfall der notwendigen Ausbildung nach Außerkrafttreten von Teil 2
Im Absatz 5 wird Satz 4 aufgehoben, damit fällt die bisherige Voraussetzung (Beginn einer Ausbildung zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 1 PersVO genannten Qualifikation) für einen Einsatz auf Fachkraftstunden nach Außerkrafttreten von Teil 2 weg.
Die Änderung spiegelt die Änderung in § 1 Abs. 10 (s.o.). Ein fortgesetzter Einsatz von Ergänzungskräften auf Fachkraftstunden gemäß § 10 Abs. 5 PersVO wird damit bereits heute über den 31.12.2030 hinaus ohne weitere Anforderungen möglich (vgl. § 1 Abs. 10 PersVO n.F.)
§ 10 Abs. 6 n.F. – Aufnahme weiterer Personen für den Einsatz auf Ergänzungskraftstunden
Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen, können zukünftig auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.
C. Regelungen zur Geltungsdauer der Personalverordnung
§ 13 Abs. 2 PersVO n.F. – Außerkrafttreten
Die Maßnahmen zum Ausgleich des Fachkräftemangels (Teil 2) werden nunmehr bis zum 31. Juli 2030 überprüft. Teil 2 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Zuvor war der 31. Dezember 2025 das maßgebliche Datum.
In diesem Zusammenhang bitte ich darum, folgenden Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Den Trägern von Kindertageseinrichtungen obliegt die Verantwortung für den konkreten Personaleinsatz und das LWL-Landesjugendamt ist in diesem Zusammenhang für die Beratung zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrag
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