Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen für Kindertageseinrichtungen Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 13.06.2025
hier: Antragsverfahren für die Zeiträume 01. August 2025 bis 31. Dezember 2025 und 01. Januar 2026 bis 31. Juli 2026 Mein Rundschreiben Nr. 25/2024 vom 05.07.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundschreiben erhalten Sie Hinweise zu einigen Änderungen der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen vom 13.06.2025, die diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt ist.
I. Rahmenbedingungen
Durch die Überarbeitung der Richtlinie ergeben sich für die kommende Antragsphase einige Änderungen, die u. a. den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum, den Fördergegenstand, die Zuwendungsvoraussetzungen sowie das Antragsverfahren zwischen Ihnen als örtliches Jugendamt und dem Landesjugendamt betreffen.
1. Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
Durch die Änderung der Förderrichtlinie wird das Verfahren für das Kindergartenjahr 2025/2026 gemäß Nr. 6.1 in zwei Förderphasen (01.08.2025 bis 31.12.2025 und 01.01.2026 bis 31.07.2026) unterteilt.
2. Antragsfristen
Für die Förderphase vom 01.08.2025 bis 31.12.2025 gilt der 31.07.2025 als Antragsfrist. In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass diese Antragsfrist eine Ausschlussfrist darstellt.
Für die Förderphase vom 01.01.2026 bis 31.07.2026 gilt der 31.12.2025 als Antragsfrist. Die Anträge können frühestens ab dem 01.10.2025 eingereicht werden. Als Ausschlussfrist für die Antragsstellung gilt in diesem Zeitraum der 31.12.2025.
Nach Ablauf der Ausschlussfristen ist gem. Nr. 7.1.1 eine weitere Berücksichtigung von Anträgen bei der Förderung ausgeschlossen.
Die Anträge der Träger sind zu bündeln und möglichst ein Gesamtantrag für Ihren Jugendamtsbezirk beim Landesjugendamt zu stellen. Eine ähnliche Empfehlung bietet sich auch für die Träger an.
3. Fördergegenstand und Zuwendungsvoraussetzungen
Unverändert wird gemäß Nr. 2.1 der Förderrichtlinie die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen gefördert.
Durch die Änderung der Richtlinie ist nunmehr gem. Nr. 4.1 ein vorhandener personenbezogener Arbeitsvertrag als Kita-Helfer:in als Zuwendungsvoraussetzung notwendig.
Unter Nr. 2.2 der Förderrichtlinie wird als neuer Fördergegenstand nun auch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im pädagogischen Bereich gefördert. Zuwendungsvoraussetzungen, die im Förderantrag zu bestätigen sind, sind:
- gemäß Nr. 4.2 hier ebenfalls ein vorhandener personenbezogener Arbeitsvertrag als Kita-Helfer:in,
- die Bestätigung, dass die Person bereits seit dem 1. August 2024 als zusätzliche Hilfskraft im Rahmen des Kita-Helfer:innen-Programmes tätig ist sowie,
- dass sich die Person berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befindet.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist eine Zuwendungsvoraussetzung (Nr. 4.1 und 4.2) und ist somit nicht als förderschädlich zu bewerten. Es muss also sowohl bei Fortsetzungsmaßnahmen als auch bei neuen Maßnahmen bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen.
Die Maßnahme im Sinne des Zuwendungszwecks (Förderung zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte) beginnt erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Durchführungs- und Bewilligungszeitraum und damit im Rahmen der bewilligten Maßnahme. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Erteilung des Zuwendungsbescheides stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn im Sinne der Förderbestimmungen dar.
Gemäß Nr. 4.3 der Förderrichtlinie ist die Durchführung eines Entwicklungsgesprächs mit der Kita-Helferin beziehungsweise dem Kita-Helfer zu Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung vorgeschrieben. Soweit das Entwicklungsgespräch nicht vor Antragsstellung geführt worden ist, ist dieses bis zum ersten Mittelabruf durchzuführen (vergleiche Nr. 6.2.3 der Förderrichtlinie).
4. Förderbeträge
Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt der maximale Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 6.750 Euro.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Juli 2026 beträgt der maximale Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 9.450 Euro.
Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 1.350 Euro pro Monat.
Nach Nr. 1.2 der Richtlinie zu den Kita-Helfer:innen besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Abweichend von Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO kann eine Bewilligung auch unterhalb der Bagatellgrenze von 12.500 Euro erfolgen (Nr. 5.4.2.4).
Zuwendungen, die nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sind zwingend zurückzuzahlen (Nr. 6.2.4). Es gelten die Regelungen nach Nr. 9 der ANBest-G.
II. Antragsverfahren
Des Weiteren wird das Förderverfahren zwischen Ihnen als örtliches Jugendamt und dem Landesjugendamt in das Online-Tool förderung.NRW überführt. Nähere Informationen dazu werden in der Handreichung zur Online-Antragsstellung über förderung.NRW, die diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist, dargestellt.
Die Antragstellung zwischen den Trägern und Ihnen erfolgt weiterhin über die bekannten Antragsvordrucke. Eine Registrierung der Träger für das Online-Tool förderung.NRW ist explizit nicht vorgesehen, da die Träger gegenüber dem Landesjugendamt nicht antragsberechtigt sind.
Über das weitere Verfahren zur Bewilligung sowie zum Abruf der Mittel werden Sie gesondert informiert.
III. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des webbasierten Online-Tools förderung.NRW und der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
a) vom 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ist der 31. März 2026 und
b) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Juli 2026 der 31. Oktober 2026.
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