RS Nr. 12/2025: Kindertagesbetreuung: Kinderschutz bei Kooperation mit externen Anbietern
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Gewährleistung des Kinderschutzes durch die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder im Zusammenhang mit der Kooperation mit externen Anbietern - Kooperationsvereinbarung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunehmend sind im Rahmen der Betreuung, Bildung, Erziehung und Begleitung der Kinder in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen Personen tätig, die nicht bei dem Träger der Einrichtung angestellt sind. Dies sind insbesondere
- Personen von externen Dienstleistern (z.B. Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit),
- Personen von Drittanbietern/ externen Leistungserbringern im Rahmen der Eingliederungs-hilfe in Kitas,
- Personen von Trägern von externen Angeboten (z.B. Mitarbeitende von Musikschulen, Mal-schulen, Pflegediensten),
- Selbstständig Tätige (z.B. Musiklehrer:innen) und
- Ehrenamtler:innen.
Werden externe Personen im Verantwortungsbereich des Trägers in Kontakt zu den Kindern tätig, verbleibt die Gesamtverantwortung für den Betrieb der Einrichtung und die Gewährleistung des Kindeswohls beim Träger der Einrichtung.
Der Träger hat die personellen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII durchgängig zu gewährleisten. Dabei ist unerheblich, ob der Einsatz externer Personen täglich oder nur gelegentlich erfolgt. Hierbei ist mit Blick auf den Kinderschutz die Zusammenarbeit zwischen Träger und externen Personen konkret auszugestalten. Diese unterliegen vielfach nicht unmittelbar den Vorgaben des Schutzauftrages nach § 45 SGB VIII.
Im Regelfall bildet eine schriftliche Kooperationsvereinbarung die Grundlage für die Zusammenarbeit. Nur so kann erreicht werden, dass die Kinderschutzstandards der §§ 45 ff. SGB VIII auch für Kooperationspartner und externe Personen rechtsverbindlich sind. Die Kooperationsvereinbarung dient auch der Dokumentation der Zusammenarbeit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
Von einem schriftlichen Kooperationsvertrag darf grundsätzlich nur in begründeten Einzelfällen abgesehen werden.
Inhaltlich ist darauf zu achten, dass die Kooperationsvereinbarung alle wesentlichen Elemente enthält, um den Kinderschutz auch beim Einsatz externer Kräfte vollumfänglich gewährleisten zu können. Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Punkte zu regeln:
- Pädagogische Konzeption
Es sollte festgehalten werden, dass die externe Leistung auf Grundlage des Leitbildes und der pädagogischen Konzeption der Einrichtung erfolgt. Es muss sichergestellt werden, dass die externen Personen darüber Kenntnis haben.
- Kinderschutz
Der Träger hat zur Gewährleistung des Kindeswohls die bestehenden Meldewege und Verfahrensabläufe innerhalb seines Schutzkonzeptes externem Personal zu vermitteln. Hierzu sind konkrete Vereinbarungen zu treffen, damit auch die externen Kräfte die entsprechenden Regelungen beachten.
- Meldung des Personals
Die Meldung des externen Personals mittels Personalbogen in KiBiz.web gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist Trägeraufgabe. In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass der Kooperationspartner dem Träger hierzu alle erforderlichen Informationen übermittelt.
- Meldung von kindeswohlbeeinträchtigenden Ereignissen und Entwicklungen
Die Meldepflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII obliegt ausschließlich dem Träger. In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, wie gewährleistet wird, dass die externen Kräfte und deren Anstellungsträger, den Träger der Einrichtung über meldepflichtige kindeswohlbeein-trächtigende Ereignisse und Entwicklungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII informieren, wenn sie hiervon Kenntnis haben.
- Persönliche und fachliche Eignung der externen Personen
Der Einrichtungsträger selbst hat gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen des Personals nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sicherzustellen. Dies gilt auch für externes Personal. In einer Kooperationsvereinbarung sind Regelungen hierzu aufzunehmen. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise, wenn Personen im Rahmen der personellen Mindestausstattung eingesetzt werden.
Wenn beim externen Träger/Dienstleister/Drittanbieter gewichtige Zweifel bestehen, dass eine Person in der Einrichtung vor dem Hintergrund des Kindeswohl verantwortlich eingesetzt werden kann, ist es erforderlich, dass der externe Träger/Dienstleister/Drittanbieter den Träger informiert.
Wichtig sind auch Vereinbarungen zur „pädagogischen Weisungsbefugnis“ der Leitung gegenüber externen Kräften und zur Ausgestaltung der Aufsichtspflicht.
- Datenschutz
Der Datenschutz ist bei Erstellung der Kooperationsvereinbarung zu beachten und Regelungen hierzu aufzunehmen. Hierzu gehört ein sorgsamer Umgang mit den Daten von Kindern, Familien und externen Kräften. Nur die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten
dürfen übermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Claudia Rauscher
Sachbereichsleitung Fachberatung Kindertagesbetreuung