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RS Nr. 34/2025: Förderung von Kindertagesbetreuung - Gewährung von Mietzuschüssen sowie Anrechnung von Investitionsförderungen auf die Mietzuschüsse gemäß KiBiz

04.12.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Förderung von Kindertagesbetreuung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und der Durchführungsverordnung KiBiz (DVO KiBiz)
Hier: Gewährung von Mietzuschüssen

Runderlass über die Gewährung von Mietzuschüssen sowie die Anrechnung von Investitionsförderungen auf die Mietzuschüsse gemäß Kinderbildungsgesetz (Mieter-lass KiBiz - MB.NRW 2025 Nr. 175 vom 01. Dezember 2025)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem oben genannten Runderlass werden seitens des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) weitergehende Regelungen zur Gewährung von Mietzuschüssen nach § 34 KiBiz in Verbindung mit § 9 DVO KiBiz getroffen. Der Erlass ist am 02. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Zu diesem Runderlass, der als Anlage beigefügt ist, gebe ich Ihnen nachfolgende Informationen:

  1. Der Runderlass gilt für alle Mietzuschüsse und Statuswechsel, die nach Inkrafttreten des Er-lasses erstmalig beantragt werden und ersetzt alle vorherigen Regelungen.
    Ich weise ergänzend darauf hin, dass die Beantragung von Mietzuschüssen ausschließlich im Rahmen des Zuschussantrags zum 15. März erfolgen kann (materielle Ausschlussfrist).
  2. Für bereits geförderte Mietzuschüsse erfolgt durch den neuen Runderlass keine Anpassung der Anrechnung der investiven Förderung. Es besteht keine Möglichkeit, nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Mietzuschüsse zu beantragen, die wegen einer Investitionskostenförderung bisher nicht geltend gemacht werden konnten.
  3. Anzurechnen sind alle investiven Förderungen, die über das Land Nordrhein-Westfalen für Baumaßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung bewilligt werden/wurden. Dies betrifft insbesondere Förderungen nach der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung vom 26. Januar 2024 (Investitionsrichtlinie) sowie vorherigen Förderrichtlinien, aber auch weitere investive Förderungen, die für die betroffene Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen werden/wurden. Die Jugendämter sind gehalten, die Träger hierüber in Kenntnis zu setzen und im Falle eines Antrags auf Mietförderung entsprechende Informationen anzufordern.
  4. Reine investive Ausstattungsförderungen nach Nummer 5.4.1.3 der Investitionsrichtlinie gel-ten nicht als bauliche Investitionsförderung und sind daher nicht auf den Mietzuschuss an-zurechnen. Sofern jedoch im Rahmen einer baulichen Investitionsförderung auch Ausstat-tungsgegenstände beschafft werden können und es sich nicht um eine Kombination von zwei Förderschwerpunkten handelt, ist die gesamte Investitionsförderung anzurechnen.
    Somit ist beispielsweise im Fall einer Neubauförderung nach Ziffer 5.4.1.1 der Investitions-richtlinie die gesamte Investitionsförderung auf den Mietzuschuss anzurechnen. Soweit eine Aus- und Umbauförderung nach Ziffer 5.4.1.2 der Investitionsrichtlinie und eine Ausstat-tungsförderung nach Ziffer 5.4.1.3 erfolgt, ist lediglich die investive Förderung nach Ziffer 5.4.1.2 anzurechnen (vgl. auch die beigefügten Beispielfälle).
  5. Bei einer investiven Aus- und Umbauförderung ist im Falle eines durch das Landesjugend-amt genehmigten Statuswechsels von Eigentum zu Miete nach § 9 DVO KiBiz stets eine An-rechnung auf den Mietzuschuss vorzunehmen. In allen anderen Fällen erfolgt eine Anrech-nung nur, wenn die Fördersumme 100.000 Euro übersteigt und somit als Wertsteigerung an-zusehen ist. Überschreitet die Fördersumme diesen Betrag, ist die volle Fördersumme bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags zugrunde zu legen, nicht nur der 100.000 Euro übersteigende Betrag.
  6. Basis für die Anrechnung ist die jeweilige Fördersumme der Investitionsförderung. Im Be-reich der Investitionsrichtlinie in der Regel also der sich aus der Richtline ergebende neun-zigprozentige Förderbetrag ohne den Eigenanteil. Im Falle einer anzurechnenden Sanie-rungsmaßnahme (nur bei Statuswechsel) der siebzigprozentige Förderbetrag ohne Eigenan-teil. Von der Fördersumme sind nach Nummer 2.2. Satz 2 des Runderlasses 4,27 Prozent an-zurechnen. Dieser Prozentsatz orientiert sich – wie zuvor auch - an § 49a VwVfG NRW und beinhaltet den zum Stand 01. Juli 2025 gültigen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank in Höhe von 1,27 Prozent. Er bleibt bis zum 31. Dezember 2031 gültig. Die Berechnung des an-zurechnenden Betrages erfolgt einmalig zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung des Mietzuschusses und gilt für die gesamte Dauer der Zweckbindung.
  7. Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich für die Dauer des im investiven Zuwendungsbescheid genannten Zweckbindungszeitraums. Ist die Förderung kein volles Vielfaches des Jahresbe-trags, wird nur bis zu dem Jahr angerechnet, in dem der Jahresbetrag letztmalig vollständig berücksichtigt werden kann.
  8. Sofern die Investitionsförderung für die Zukunft zurückgenommen oder widerrufen wird, entfällt gemäß Nummer 2.6 des Runderlasses die Anrechnung der investiven Förderung ab dem Folgemonat der Bestandskraft des Bescheides. Erfolgt eine Teilrücknahme/ ein Teilwi-derruf wird der anzurechnende Betrag neu berechnet und ab dem Folgemonat der Be-standskraft des Bescheides berücksichtigt. Bei der Beantragung der Mietzuschüsse wäre ein eventuell offenes Rücknahme-/Widerrufsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
  9. Bei einem Statuswechsel einer bisher im Eigentum/wirtschaftlich dem Eigentümer gleichge-stellt betriebenen Einrichtung hin zu einer Mieteinrichtung kann das Landesjugendamt nur in begründeten Ausnahmefällen einen Mietzuschuss nach § 9 Absatz 2 Satz 2 DVO KiBiz zu-lassen. Eine Ausnahme ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn zwischen Eigentümer und Mieter eine wirtschaftliche Einheit besteht oder ein Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Wird eine Ausnahme zugelassen, ist durch das Jugendamt zu prüfen, ob eine investive Förderung anzurechnen ist. Siehe auch Nummer 3.3 des Runderlasses.

In der weiteren Anlage stelle ich Ihnen Berechnungsbeispiele (A,B und C) zur Berechnung des anzu-rechnenden Betrags auf den Mietzuschuss zur Verfügung.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des LWL-Landesjugendamts zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

i.A. gez.
Corinna Feldkamp