RS Nr. 28/2025: Vorläufige Änderung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Kindertagesbetreuung
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Kindertagesbetreuung (Kita-Investitionsförderung, Kita-Helfer:innen, Sprach-Kitas, Brückenprojekte)
Hier: Anwendung der Vergaberegelungen durch Zuwendungsempfangende
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (FM) vom 02.10.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie über eine vorläufige Änderung der ANBest-P hinsichtlich der Anpassung der Wertgrenzen in vergaberechtlichen Verfahren.
Mit dem beigefügten Rundschreiben vom 02.10.2025 teilt das FM mit, dass im Zuge der jüngsten Änderung der Verwaltungsvorschriften (VV) zur Landeshaushaltsordnung (LHO) insbesondere die vergaberechtlichen Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO angepasst wurden.
Die Änderung der VV zu § 55 LHO konzentriert sich dabei auf die Anpassung der Wertgrenzen für die Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen durch das Land NRW.
Um die dadurch entstandene derzeitige Diskrepanz zwischen den allgemeinen Vorgaben der VV zu § 55 LHO für das Land NRW und den besonderen Regelungen für Zuwendungsempfangende in den ANBest-P zu § 44 LHO aufzulösen, werden die bisherigen Wertgrenzen unter Nr. 3.3.1 der ANBest-P entsprechend angepasst.
Die vorgenommenen Anpassungen der Wertgrenzen mit einem Vergleich zu den bisherigen Regelungen werden in dem beigefügten Rundschreiben des FM dargestellt.
Durch die Anpassung der Wertgrenzen kommt es zu Erleichterungen bei Vergabeverfahren von Förderprojekten, deren zuwendungsfähige Ausgaben
- zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und
- soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, über 500.000 € beträgt.
Das FM weist in seinem Rundschreiben darauf hin, dass es sich bei der Anpassung um eine vorläufige Regelung handelt, die ab 15.10.2025 Gültigkeit hat.
Insofern bitte ich Sie, ab sofort bei der Weiterleitung von Zuwendungen an freie Träger, die ANBest-P mit den vorläufigen Regelungen zu Nr. 3.3 (Rundschreiben des FM vom 02.10.2025) zum Bestandteil Ihrer Bescheide machen. Darüber hinaus empfehle ich, dass Sie Ihre Zuwendungsempfangenden auf diese erleichternden Änderungen besonders hinweisen.
Auch wenn die beschriebenen Änderungen der ANBest-P sich in erster Linie auf die Förderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen auswirken, möchte ich Sie dennoch bitten, auch bei den anderen benannten Förderbereichen im Sinne der Einheitlichkeit, die diesem Rundschreiben beigefügten ANBest-P zum Bestandteil Ihrer Weiterleitungsbescheide zu machen.
Eine geänderte Version der ANBest-P ist als Anlage beigefügt.
Darüber hinaus ist die geänderte Version der ANBest-P auf der folgenden Internetseite des LWL-Landesjugendamtes Westfalen abrufbar:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/
Die ebenfalls im Rundschreiben des FM dargestellte Änderung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) haben keine Auswirkungen auf die in diesem Rundschreiben benannten Förderverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
i.A. gez.
Manfred Dömer