Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

RS Nr. 27/2025: Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für Kindertageseinrichtungen Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen

09.10.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 13.06.2025

Hier: Mittelabrufverfahren für die Zeiträume 01. August 2025 bis 31. Dezember 2025 und 01. Januar 2026 bis 31. Juli 2026

Mein Rundschreiben Nr. 19/2025 vom 25.06.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mit meinem Rundschreiben Nr. 19/2025 angekündigt, erhalten Sie mit diesem Rundschreiben Hinweise zum Verfahren des Mittelabrufs im Rahmen der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helfer:innen vom 13.06.2025.

Die nachfolgend dargestellten Regelungen erläutern die Vorgaben der o.g. Förderrichtlinie, insbesondere Nr. 6.2.3.:

I. Grundsätze des Mittelabrufs

Träger von Kindertageseinrichtungen leiten ihren Mittelbedarf mit den erforderlichen Nachweisen an das zuständige Jugendamt weiter.

Der Mittelabruf beim Landesjugendamt erfolgt ausschließlich durch Sie als örtliches Jugendamt als Zuwendungsempfänger.

Ein Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Fördermittel besteht nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes und sofern sämtliche Voraussetzungen für den Mittelabruf erfüllt sind.

II. Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen für den ersten Mittelabruf sind die Vorlage

  • der Bestätigungen über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch zu Qualifizierungs- und /oder Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung gemäß Nr. 4.3 der Förderrichtlinie (Entwicklungsgespräch - Anlage 3 zur Antragstellung), gebündelt als ein zusammenhängendes PDF-Dokument. Die Bestätigungen sind in der Reihenfolge einzureichen, die der Übersicht entspricht. Eine abweichende Reihenfolge kann zur Verzögerungen bei der Bearbeitung führen.
  • der ausgefüllten Excel-Anlage „Übersicht zum Mittelabruf“.

Bitte beachten Sie, dass ohne diese Unterlagen keine Auszahlung der Mittel erfolgen kann.

III. Ablauf des Mittelabrufs

Mittelabrufe sind nach Erteilung und Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Vorlage der vollständigen Nachweise möglich.

Beim Abruf der Fördermittel ist zu beachten, dass gemäß Nr. 7.2 der VV/VVG zu § 44 LHO die abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden müssen. Terminauszahlungen sind grundsätzlich möglich, sodass nicht zwingend mehrere Mittelabrufe gestellt werden müssen.

Der Mittelabruf erfolgt ausschließlich über die digitale Plattform förderung.NRW. Hierzu ist ausschließlich das elektronische Abrufformular online einzureichen (es sind kein Ausdruck, keine Unterschrift und kein Versand erforderlich).

Sämtliche Einrichtungen für die Mittel abgerufen werden, sind in der Excel-Anlage „Übersicht zum Mittelabruf“ mit Aktenzeichen aufzuführen. Die Angaben zum Beschäftigungsbeginn, Datum des Entwicklungsgespräches, Name/Vorname Kita-Helfer:in und die Höhe der abgerufenen Fördermittel sind ebenfalls zwingend notwendig und daher auszufüllen.

Die erforderlichen Nachweise (s. II.) laden Sie bitte im Portal förderung.NRW als Excel-Datei bzw. PDF-Dokument hoch. Sofern kein Personalwechsel stattgefunden hat, müssen bei Folgemittelabrufen (auch förderzeitraumübergreifend) die Bestätigungen über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch nicht erneut eingereicht werden.

Wenn Sie die Mittelabrufe gebündelt für mehrere Maßnahmen einreichen, ist eine vereinfachte Bearbeitung möglich.

Zur Unterstützung verweise ich auf mein Rundschreiben Nr. 19/2025 sowie auf unsere Homepage https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/, wo u.a. die FAQ (Stand 24.06.2025) für Sie bereitgestellt sind.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die oben genannten Ansprechpersonen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

i.A. gez.
Barbara Thüner