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RS Nr. 26/2025: Anpassung der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung zur Verlängerung des Durchführungs- und Bewilligungszeitraumes

08.10.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Investive Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Richtlinienanpassung zur Verlängerung des Durchführungs- und Bewilligungszeitraumes

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie über die Anpassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“.
Durch Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 20. September 2025 wurde der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vorzeitig um zwei Jahre verlängert. Daneben wurde die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung ebenfalls um zwei Jahre verlängert.

Nach der bislang geltenden Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung mussten Investitionsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Der maximal mögliche Durchführungs- und Bewilligungszeitraum, wie auch die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung wurde nun bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Der diesem Rundschreiben beigefügte Runderlass vom 20. September 2025 wurde am 01. Oktober 2025 im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen (MB. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 113) veröffentlicht und ist am 02. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Damit ermöglicht die angepasste Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung auch Bewilligungen von Fördermaßnahmen, die bis spätestens zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen werden.
Auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Regelungen des Jahres 2025 sind im laufenden Haushaltsjahr allerdings nur Bewilligungen bis längstens 31. Dezember 2027 möglich. Somit können aktuell nur Fördermaßnahmen bewilligt werden, deren Fertigstellung nicht über den 31. Dezember.2027 hinausgeht.

Der Haushaltsplanentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2026 sieht dann auch Bewilligungen von Fördermaßnahmen bis längstens 31. Dezember 2028 vor, die bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen sein müssen.
Hierzu bleibt die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers abzuwarten. Ich werde Sie dann zu gegebener Zeit unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

i.A. gez.
Barbara Thüner