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Arbeitshilfe: Einsatz von Sicherheitsdiensten in Einrichtungen der Jugendhilfe

02.04.2026 LJA

Grundvoraussetzungen des Einsatzes

Die Landesjugendämter Westfalen (LWL) und Rheinland (LVR) haben eine gemeinsame Arbeitshilfe zum Einsatz von Sicherheitsdiensten in betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und sonstigen betreuten Wohnformen gem. §§ 45 ff. SGB VIII entwickelt.

Arbeitshilfe Titelblatt

Die Arbeit mit jungen Menschen, die dysfunktionale Muster der Stressbewältigung entwickelt haben und in Krisensituationen sich selbst oder andere gefährden können, stellt Einrichtungen der Jugendhilfe vor große Herausforderungen. Um Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten und pädagogisches Handeln zu ermöglichen, greifen Träger in Einzelfällen auf Sicherheitsdienste zurück.

Die Arbeitshilfe macht deutlich, dass deren Einsatz nur unter klar definierten fachlichen und strukturellen Voraussetzungen erfolgen kann.

Sie beschreibt den Einsatz als unterstützende Maßnahme in besonders herausfordernden Situationen und bietet Orientierung für eine verantwortungsvolle Umsetzung.