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RS Nr. 8/2023 Sondervermögen "Krisenbewältigung" des Landes Nordrhein-Westfalen

03.03.2023 LJA

RS Nr. 8/2023 Sondervermögen "Krisenbewältigung" des Landes Nordrhein-Westfalen

Einmaliger Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zur Abfederung der Energiepreissteigerungen für die Kindertagesbetreuung in Kita und Kindertagespflege
Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2023

Der Landtag hat am 20.12.2022 der ersten Tranche des Sondervermögens im Rahmen eines 3-Säulen-Modells zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine zugestimmt. Darin enthalten sind Ermächtigungen in Höhe von 60,2 Mio. € zur Sicherung von Angeboten der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege. Die Mittel sind als einmaliger Aufschlag sowohl auf die Kindpauschalen als auch auf die Kindertagespflegepauschalen für das Kindergartenjahr 2022/2023 vorgesehen.

Berechnung

Kindertageseinrichtungen:

Die Kindpauschalen enthalten einen für die Berechnung der Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz rechnerisch festgelegten Sachkostenanteil von 10 %. Diese Fortschreibungsrate beträgt für das Kindergartenjahr2023/2024 7,64 %. Für das laufende Kindergartenjahr wird diese vorweggenommen, indem ein einmaliger Aufschlag auf den Sachkostenanteil in Höhe von 7,64 % gezahlt wird. Die im Zuschussantrag enthaltenen Plätze für Kinder mit Behinderung werden mit der Regelpauschale berücksichtigt.
Dies bedeutet zum Beispiel für ein Kind in Gruppenform IIb einen Aufschlag von 141,90 Euro (18.573,71 Euro Kindpauschale x 10 % rechnerisch hinterlegter Sachkostenanteil x 7,64 % Steigerung).

Kindertagespflege:

Für die Kindertagespflege wird ein Aufschlag von 80,05 € pro Betreuungsplatz gezahlt. Dieser leitet sich aus dem Verhältnis der Kindertagespflegeplätze an allen Plätzen der Kindertagesbetreuung (ca. 1:9) in Bezug auf die Gesamtsumme der Förderung der Kindertageseinrichtungen ab.
Bemessungsgrundlage sowohl für die Kindertageseinrichtung als auch für die Kindertagespflege sind die Daten des Zuschussantrags aus KiBiz.web (15.03.) für das Kindergartenjahr 2022/2023. Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen, für die ein Zuschuss zum 15.03.2022 nicht beantragt wurde, erhalten keine Förderung.
Der Aufschlag wird zu 100 % durch das Land finanziert. Die Höhe der KiBiz-Pauschalen und der Landeszuschüsse für Kinder in Kindertagespflege bleiben davon unberührt.

Bewilligung und Auszahlung

Um den Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zu erhalten, ist keine Antragstellung erforderlich.
Die Mittel stelle ich Ihnen als Jugendamt in Form einer fachbezogene Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz 2023 zur Verfügung. Den entsprechenden Bescheid erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Die Auszahlung wird unmittelbar nach Bekanntgabe erfolgen. Die Mittel werden auf das Konto, welches für die KiBiz-Finanzierung hinterlegt ist, ausgezahlt und mit dem Verwendungszweck „SoPro Energiekosten 2023 Kita+Tagespflege“ gekennzeichnet.

Bitte geben Sie diesen einmaligen Aufschlag sobald wie möglich an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiter.
Parallel zum Bescheid werden Sie eine E-Mail erhalten, mit der Ihnen als Unterstützung die dem Bescheid beiliegende Kita-Liste zusätzlich im Excel-Format sowie ein mögliches Bescheidmuster an die Träger von Kindertageseinrichtungen im Word-Format zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie diese E-Mail nicht erhalten, kontaktieren Sie bitte zunächst Ihre IT und klären ab, ob die Zustellung der Mail aufgrund des Formats der Anlagen blockiert wurde.

Sofern Sie von dem Muster Gebrauch machen, sind bei der Bewilligung der Pauschale an die Tagespflegepersonen die Formulierungen entsprechend anzupassen.

Verwendung

Die fachbezogene Pauschale dient der Abfederung der gestiegenen Energiekosten in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und ist insofern von den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für Energieaufwendungen im Kindergartenjahr 2022/2023 zu verwenden.

Nachweis

Zum Nachweis über die Weiterleitung ist spätestens bis zum 30.11.2023 eine entsprechende rechtsverbindliche Bestätigung vom Jugendamt vorzulegen und etwaige nicht weitergeleitete Mittel sind unaufgefordert bis zu diesem Datum zu erstatten. Ein Muster für die rechtsverbindliche Bestätigung wird in Kürze unter
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/
bereitgestellt.
Die Mittel sind in folgenden Fällen von Ihnen als Jugendamt an das Landesjugendamt zu erstatten:

  • Mittel für im Zuschussantrag beantragte Einrichtungen, die auch bis Ende des Kindergartenjahres nicht in Betrieb gegangen sein werden,
  • Mittel für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die das gesamte Kindergartenjahr nicht besetzt wurden sowie
  • aus sonstigen Gründen nicht an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen weitergeleitete Mittel.

Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die Zahlung als zusätzlichen Ertrag im KiBiz-Verwendungsnachweis 2022/2023 anzugeben. Nähere Informationen dazu folgen nach Eröffnung des Verwendungsnachweises 2022/2023 in KiBiz.web.

Ihr Kontakt zu uns:

Hier finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen im LWL-Landesjugendamt:

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