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RS Nr. 10/2025: Meldebogen „Kindertagespflege“ (§ 20 Absatz 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz))

16.04.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Meldebogen „Kindertagespflege“ (§ 20 Absatz 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz))

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie Informationen aus dem Bereich Kindertagespflege zur Beachtung.

1. Meldebogen „Kindertagespflege“
Zur Beurteilung der Auswirkungen des KiBiz und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Angebote der Kindertagespflege nach § 20 Abs. 5 KiBiz durchzuführen.
Die jährliche Meldung der Erhebungsdaten in der Kindertagespflege zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 20 Absatz 5 KiBiz erfolgt wie in den vergangenen Jahren über das KiBiz.web-Modul „Meldebogen“ durch die Jugendämter.

In dem Meldebogen sind die Werte zum Stichtag 1. März 2025 des jeweiligen Kindergartenjahres zu erfassen. Bitte erfassen Sie Ihre Meldebogendaten bis zum 31. Juli 2025 in KiBiz.web.
Als Anlage sind diesem Rundschreiben Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens beigefügt.

2. Hinweise zu weiteren Themen
a. Voraussetzungen für den Erhalt des Landeszuschusses „Kindertagespflege“

Für die Förderung der Kindertagespflege sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der bundes-und landesrechtlichen Regelungen (insbesondere Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) und KiBiz) zuständig.

Der Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege ist gemäß § 24 KiBiz zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt unter anderem, dass die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 3 KiBiz ausnahmslos für jedes bis zum Schuleintritt betreute Kind, für das der Landeszuschuss beantragt wird, vorliegen müssen. Erforderlich ist eine Bestätigung des Jugendamtes, dass

  • die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt (entfällt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden),
  • die Kindertagespflegeperson ein Kind oder meh rere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
  • die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 KiBiz nachweisen kann,
  • die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,
  • für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
  • die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestenseine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs-und Betreuungsarbeit geleistet wird,
  • die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird,
  • die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und
  • die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.

b. Satzungen und Richtlinien in der Kindertagespflege

Zu Ihrer Information werden unter b. und c. noch einmal wesentliche Aussagen aus einem Anschreiben des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) vom 21. April 2023 an die kommunalen Spitzenverbände und die Landesjugendämter NRW „zur Veröffentlichung von Satzungen und Richtlinien in der Kindertagespflege und Aktualisierung der örtlichen Fach-und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege“ weitergegeben:

Vorgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers zurAusgestaltung der Kindertagespflege vor Ort sind in Satzungen oder Richtlinien transparent zu regeln.

Alle Regelungen, die über eine Selbstbindung der Verwaltunghinausgehen und sich auf Dritte, zum Beispiel die Kindertagespflegepersonen oder die Eltern auswirken, sollten in einer Satzung getroffen werden. Regelungen, die die Berufsausübungsfreiheit betreffen, zum Beispiel Vorgaben zu Fortbildungen oder andere Qualifizierungen, die über gesetzliche Vorgaben hinausgehen, müssen in Satzungen getroffen werden.

Alle Satzungen und im Zweifel auch alle Richtlinien des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sollten wegen der häufig damit einhergehenden Bindungswirkung gegenüber den im Jugendamtsbezirk tätigen Kindertagespflegepersonen veröffentlicht werden und in derjeweils aktuellen Fassung allgemein zugänglich sein.

Die gesetzliche Pflicht von Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung ihrer Satzungen folgt aus §7 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) NRW i. V. m. § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung).

Jenseits der aus der GO NRW resultierenden Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung ist eine Veröffentlichung der örtlichen Satzung bzw. Richtlinie im jeweils aktuellen Volltext aufallgemein zugänglichem Wege (idealerweise auf der Website der Kommune) aus hiesiger Sicht unerlässlich, vor allem, wenn dort auch Regelungen enthalten sind, die die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit betreffen.

c. KiTa-Finder NRW

Der KiTa-Finder NRW im Kitaportal (www.kita.nrw.de) bietet Eltern die Möglichkeit, unter https://www.kita.nrw.de/kinder-betreuen/kita-finder ihre Wunschkindertageseinrichtung in einem vorher festgelegten Radius zu finden. Damit Eltern über den KiTa-Finder auch die nötigen Informationen für die Platzsuche in der Kindertagespflege in ihrem Jugendamtsbezirk finden, wird darum gebeten, die Adressen der in den Jugendamtsbezirken für Kindertagespflege zuständigen Fachberatungs-und –vermittlungsstellen in KiBiz.web (unter den Stammdaten in der Kategorie „Kontaktdaten der mit der Kindertagespflege beauftragten Stellen“) einzutragen, bzw. aktuell zu halten. Diese Informationen werden automatisiert in den KiTa-Finder importiert und sind so öffentlich für Eltern, aber auch für alle anderen an der Kindertagespflege Interessierten, zugänglich.


Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag
gez. Claudia Rauscher