Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung - PersVO) vom 27.11.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Perso-nalverordnung – PersVO) auf der Grundlage des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 3. Dezember 2019 ist am 6. Dezember 2024 in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, die im Vorfeld gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Vertreter*innen der Kirchen erarbeitet und abgestimmt wurde.
Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
Zunächst wird durch die neue Personalverordnung die Sicherstellung der Deutschkenntnisse (§ 2 Abs. 5 PersVO) sowie die Prüfung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 2 Abs. 6 PersVO) grundsätzlich geregelt, soweit diesbezüglich nicht bereits berufsrechtliche Vorschriften (z.B. für staatlich anerkannte Erzieher:innen) besondere Vorgaben enthalten.
Der Personaleinsatz wird wie folgt konkretisiert:
Den Trägern wird für einen schnelleren Einsatz der Kräfte im Rahmen ihrer Verantwortung die Prüfung und Entscheidung des Personaleinsatzes u.a. in den nachstehenden Fallkonstellationen ermöglicht. Die Antragsverfahren beim LWL Landesjugendamt Westfalen werden teilweise reduziert. So kann nun in Eigenverantwortung die Einstellung einer Reihe von Berufsgruppen erfolgen, für die bislang ein Antragsverfahren erforderlich war.
Folgende Berufsgruppen können mit der neuen Personalverordnung im Rahmen der Trägerverantwortung auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Ein Antrag beim LWL Landesjugendamt Westfalen ist nicht mehr erforderlich. Entsprechende Bescheinigungen werden nicht mehr ausgestellt:
§ 4 Abs. 3 PersVO
Personen, die die erste Staatsprüfung beziehungsweise einen Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen erfolgreich absolviert haben.
§ 11 Abs. 1 PersVO
Personen, die innerhalb der Ausbildung zum/ zur Erzieher:in den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, aber im Anschluss daran keine fachpraktische Prüfung abgeleistet haben, wenn die fachtheoretische Prüfung bei Beginn des Einsatzes bereits mehr als vier Jahre zurückliegt.
§ 11 Abs. 2 PersVO
Personen mit abgeschlossener Ausbildung bzw. einem abgeschlossenen Studium in den Fächern:
Logopädie
Motopädie
Physiotherapie
Ergotherapie
Theaterpädagogik
Kulturpädagogik
Musikpädagogik
Religionspädagogik
Sportpädagogik
Kunstpädagogik
Medienpädagogik
Psychologie
Bildungswissenschaft
§ 12 Abs. 1 PersVO
Neu ist, dass Gymnastiklehrer:innen auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden können.
§ 13 PersVO
Für den Einsatz von Auszubildenden, Berufspraktikant:innen, Studierenden, Personen in Vorbereitung auf eine Externenprüfung und Personen in beruflichen Anerkennungsverfahren ist zukünftig § 13 PersVO zu beachten.
Eine Prüfung von Creditpoints bei Studierenden durch das LWL Landesjugendamt Westfalen ist nicht mehr vorgesehen. Eine solche Prüfung obliegt nunmehr für Studierende dem Träger gem. § 13 Abs. 4 PersVO, welcher die Prüfung der Creditpoints im Einzelnen regelt.
Ein Antrag beim LWL Landesjugendamt Westfalen ist in folgenden Fallkonstellationen erforderlich:
§ 3 PersVO – Qualifizierung und Fortbildung
Wird für den Einsatz einer Kraft eine Qualifizierung bzw. Fortbildung im Umfang von 160 Zeit-stunden (160h-Qualifizierung bzw. 160h-Fortbildung) gefordert, kann, soweit die jeweilige Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt, der Einsatz bereits vor Abschluss der Qualifizierung bzw. Fortbildungen erfolgen. Voraussetzung nach § 3 Abs. 4 PersVO ist, dass die Qualifizierung bzw. Fortbildungen spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsantritt begonnen und 24 Monate nach Tätigkeitsantritt abgeschlossen werden.
Auf Antrag des Trägers kann das LWL Landesjugendamt Westfalen die Frist einmalig um sechs Monate verlängern.
Zusätzlich konkretisiert die Verordnung erstmalig die inhaltlichen Anforderungen der 160h-Qualifizierung in der Anlage zu § 3 Abs. 2 PersVO „Orientierungsrahmen für 160h-Qualifizierungsmaßnahmen“.
§ 9 PersVO – Ausnahmeregelungen
Mit der neuen Verordnung kann erstmalig eine Ausnahme für den Einsatz als Ergänzungskraft auf Antrag seitens des LWL Landesjugendamtes Westfalen geprüft werden (§ 9 Abs. 2 PersVO). Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag für den Einsatz als weitere Fachkraft prüfen zu lassen (§ 9 Abs. 1 PersVO). Voraussetzung ist in beiden Fällen grundsätzlich eine pädagogische Ausbildung.
In der Prüfung für den Einsatz als weitere Fachkraft bzw. Ergänzungskraft stellt die Verordnung dabei erstmalig auf das Niveau des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) ab und verweist hierzu auf die Seite der Kultusministerkonferenz (KMK) https://www.kmk.org/themen/internationales/eqr-dqr.html
§ 14 PersVO – Profilrelevante Kräfte
Die Verordnung ermöglicht in begründeten Fällen auf Antrag den Einsatz auf Ergänzungskraft-stunden, wenn die betreffende Kraft mit ihrer spezifischen Qualifikation auf das pädagogische Konzept der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet ist.
§ 15 PersVO - Akuter Personalnotstand
In Zeiten nicht absehbarer Personalausfälle kann das Landesjugendamt erlauben, verstärkt mit Ergänzungskräften zu arbeiten. Eine pflichtgemäße Personalplanung nach § 28 Abs.1 Satz 5 KiBiz berücksichtigt gewöhnliche Ausfallzeiten. Darüber hinaus ist es nun möglich, bei nicht absehbaren Personalengpässen (z.B. Beschäftigungsverbot oder außergewöhnliche Krankheitswellen) einen Antrag nach § 15 PersVO zu stellen. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, dass Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung, sind nach § 47 Abs.1 SGB VIII anzuzeigen. Diese Meldepflicht geht einem Antrag nach § 15 PersVO voraus. Für die Aufrechterhaltung eines planmäßigen Betreuungsbetriebes, ermöglicht § 15 PersVO den verstärkten Einsatz von Ergänzungskräften (nicht: Kräfte, die nach Teil 2 „auf Ergänzungskraftstunden“ eingesetzt werden). Liegen die Voraussetzungen nach § 15 PersVO vor, kann die entsprechende Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, in der Regel nur einmal pro Kindergartenjahr, erteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Erteilung einer Erlaubnis von zwei mal drei Wochen anstatt von sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich.
Hingewiesen sei noch auf folgende Übergangsregelungen:
§ 9 Abs. 1 letzter Satz PersVO (Ausnahmeregelung nach § 8 PersVO alter Fassung (a.F.)
Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 8 PersVO a.F. können nach dessen Maßgabe weiter bei demselben oder einem anderen Träger als weitere Fachkraft eingesetzt werden.
§ 11 Abs. 4 PersVO (Personaleinsatz nach § 10 Abs. 2 PersVO a.F. – 95 Creditpoints)
Personen mit mindesten 95 Creditpoints und einer entsprechenden Feststellung durch das LWL Landesjugendamt Westfalen nach § 10 Abs. 2 PersVO a.F. können, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen bei einem Träger angestellt sind und auf Fachkraftstunden eingesetzt wurden, nach den Maßgaben des § 10 Abs. 2 PersVO a.F. weiter bei demselben oder einem anderen Träger auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
Die laufenden Antragsverfahren des LWL Landesjugendamtes werden durch die Neuregelungen grundsätzlich nicht berührt. Sollte dies im Einzelfall anders sein, werden die betroffenen Träger entsprechend informiert.
Antragsformulare finden Sie weiterhin unter Personal | LWL. Sie stehen in Kürze zur Verfügung.
Die Zuständigkeiten des LWL Landesjugendamtes haben sich geändert. Für die Anträge und Anfragen sind ab sofort für Gruppe Nord Frau Chudalla, Gruppe Ost Frau Kury und Gruppe Süd Frau Pruhs zuständig.
Die Veränderungen der Personalverordnung werden schnellstmöglich auch im Personalmodul in KiBiz.web umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
Anlagen
Anlage 1: Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung - PersVO)
Anlage 2: Anlage zur PersVO - Orientierungsrahmen für 160h- Qualifizierungsmaßnahmen
Anlage 3: Positivliste gemäß PersVO
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