Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

RS Nr. 33/2025: Modellprojekt „ProKi – Profilrelevante Kräfte stärken Kitas“

26.11.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Modellprojekt „ProKi – Profilrelevante Kräfte stärken Kitas“ zur Erprobung nach § 53 Kinderbildungsgesetz für die Zeit vom 01. Oktober 2025 bis 30. September 2028

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) kann als oberste Landesjugendbehörde auf der Grundlage von § 53 KiBiz zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle, Abweichungen von den Regelungen des KiBiz zulassen. Mit dem Modell „ProKi – Profilrelvante Kräfte stärken Kitas“ sollen die Möglichkeiten des Einsatzes von profilrelevanten Kräften mit einer Qualifikation auf dem Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) – Niveau 6 auf Fachkraftstunden für einen Erprobungszeitraum von drei Jahren eingesetzt werden.

Das MKJFGFI hat die Landschaftsverbände dazu ermächtigt, im Rahmen der Erprobung des Modells ProKi, Trägern von Kindertageseinrichtungen abweichend von den Regelegungen der Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO) die Anrechnung von profilrelevanten Kräften auf die Mindestpersonalisierung gemäß Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz bis zum 30. September 2028 bei Trägern der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein–Westfalen zu ermöglichen.

Das Modellprojekt ProKi wird durch eine Koordinierungsstelle des AWO Bezirksverbandes Mittelrhein e.V. gesteuert. Der Träger beantragt im Einvernehmen mit der koordinierenden Stelle den Einsatz beim zuständigen Landesjugendamt. Antragsberechtigt sind die in der Anlage 3 gelisteten Träger.

Voraussetzung für eine Antragstellung ist das Herstellen des Einvernehmens mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sowie eine Qualifikation der Kraft, die mindestens dem DQR-Niveau 6 entspricht. Die profilrelevanten Kräfte müssen vor bzw. zu Beginn der Tätigkeit bezüglich des Kinderschutzes und der Gefahrenabwehr geschult werden und zusätzlich berufsbegleitend eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 PersVO absolvieren. Maßgabe ist, dass die 160h-

Qualifizierung innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn abgeschlossen sein muss. Für den Einsatz einer profilrelevanten Kraft auf Fachkraftstunden gelten weiter die im § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 PersVO genannten Voraussetzungen.

Je Einrichtung wird höchstens eine profilrelevante Kraft zugelassen. Dies inkludiert auch bereits bestehende profilrelevante Kräfte auf Ergänzungskraftstunden gemäß § 14 PersVO.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

i.A. gez.
Felix Bergmann