RS Nr. 23/2025: Informationen über neue Meldepflichten der Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen zum Ausländerzentralregister (AZR)
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Änderungen zum 01.11.2025 und 01.08.2026 durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundschreiben möchte ich Sie über neue Meldepflichten der Jugendämter zum Ausländerzentralregister (AZR) informieren, die zum 01.11.2025 sowie 01.08.2026 in Kraft treten und für
Sie daher zu beachten sind.
Zum 08.05.2024 trat das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländerund Sozialrecht (DÜV-AnpassG, BGBl I 2024, 152) mit gesplitteten Inkrafttretensregelungen in Kraft. Dieses Gesetz regelt neu die Verpflichtungen zur Datenübermittlung sowie der Berechtigungen zur Datenabfrage nach dem Ausländerzentralregistergesetz (AZRG).
Gem. Art. 1 des DÜVAnpassG treten zum 01.11.2025 die neuen Vorschriften § 2 Abs. 2 Nr. 3a AZRG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 6a AZRG in Kraft, die die Zulässigkeit der Speicherung von Daten im AZR sowie Inhalte der zu speichernden Daten regeln.
Danach sind neu die Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen verpflichtet, Daten von leistungsbeziehenden Ausländer:innen i. S. d. § 2 AZRG mitzuteilen, wenn diese existenzsichernde Leistungen nach dem SGB VIII und/oder Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beziehen. Ferner wurde entsprechend die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 AZRG neu gefasst, der die übermittelnden Stellen und die Inhalte der Datenübermittlung bestimmt. In der neuen Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 AZRG finden sich entsprechend nun auch die Jugendämter und die Unterhaltsvorschusskassen, da sie die o. g. Daten an das AZR übermitteln. Gemeldet werden müssen alle Ausländer:innen, die der § 2 AZRG aufführt, soweit Ihnen existenzsichernde Leistungen nach SGB VIII oder UhVorschG bewilligt wurden.
Geändert wurde ferner auch § 18a Satz 1 Nr. 9a AZRG. Diese Regelung bestimmt die Datenübermittlung an das Jugendamt, wenn Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden. Auch der § 18d AZRG wurde geändert, die Regelung beinhaltet die Daten, die an die Jugendämter übermittelt werden – und hier kommen die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen als neue Stellen hinzu, an die Daten übermittelt werden.
Schließlich müssen Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen gem. § 30 Abs. 1 AZRG n. F. nun verpflichtend ab 01.11.2025 zum ARZ melden, ob bei Fällen früherer Leistungsgewährung die Inanspruchnahme von Ausländer:innen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, erfolglos war.
Ferner bestimmt die Regelung § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8c AZRG n. F. nun – ab dem 01.08.2026 eine verpflichtende Teilnahme am automatisierten Datenabruf für Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen. Bislang war eine Teilnahme am automatisierten Datenabruf aus dem AZR für die Jugendämter lediglich „möglich“. Damit sind bis zum 01.08.2026 die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf zu schaffen.
Für die Umsetzung dieser neuen Meldepflichten gibt es nach Mitteilungen aus der Praxis bereits Anpassungen (neue Schnittstellen) der vielerorts genutzten Softwareprogramme.
Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag gez.
Antje Fasse