RS Nr. 21/2025: Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Kindertagesbetreuung (Kita- Investitionsförderung, Kita-Helfer:innen, Sprach-Kitas, Brückenprojekte)
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Hier: Dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Runderlass des Ministeriums der Finanzen (FM) vom 25.05.2025, veröffentlich im Ministerialblatt NRW (MBl. NRW) Ausgabe Nr. 25 vom 06.06.2025, Seite 731 bis 810
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Veröffentlichung des o. a. Runderlasses des FM ist es zu Änderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) gekommen.
Mit Blick auf die ab dem 07.06.2025 in Kraft getretenen Änderungen gebe ich Ihnen die nachfolgenden Hinweise über den Teil der Neuerungen, die Berührungspunkte mit den v. g. Förderbereichen haben. Ich informiere Sie zu folgenden Punkten:
- Eigenmittel im Zuwendungsrecht
- Geänderte Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungsbescheide (ANBest-G/-P)
- Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten in VV/VVG
Im Einzelnen:
1. Anerkennung zweckgebundener Spenden als Eigenmittel (Nr. 2.4.3 VV, Nr. 2.3.4 VVG mit Bezügen zu Nrn. 1.2 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gemeinden und Gemeindeverbände (ANBest-G) / Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Nrn. 7.4 ANBest-G /6.4 ANBest-P)
Bisher minderten zweckgebundene Spenden die zuwendungsfähigen Ausgaben, da sie als Einnahmen berücksichtigt wurden. Künftig werden sie jedoch als Eigenmittel gewertet, was eine vollständige Anrechnung auf den Eigenanteil ermöglicht. Darüber hinaus wurden Geldauflagen aus Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Organisationen in die Regelung aufgenommen und können ebenfalls als Eigenmittel angerechnet werden. Durch diese Neuerung sind Spenden, ganz gleich in welcher Form, immer als Eigenmittel zu berücksichtigen. Dadurch entsteht eine einheitliche Behandlung aller Spendenarten.
Innerhalb der jeweiligen Förderverfahren (wie z. B. Antragstellung, Vorlage Verwendungsnachweis) bitte ich hier um entsprechende Beachtung und um Weitergabe der Neuregelung im Rahmen der Zusammenarbeit mit ihren Trägern.
Hinweis zu Erbringung des Eigenanteils bei anteilfinanzierten Förderungen nach §§ 23/44 LHO
Im Zuge dieser Änderung der VV/VVG bittet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) um Beachtung folgender Hinweise für Förderverfahren nach §§ 23 und 44 LHO sowie der dazugehörenden VV/VVG zu § 44 LHO:
Zuwendungen werden grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt (siehe hierzu auch Nr. 2.2 der VV/VVG zu § 44 LHO).
Bei anteilfinanzierten Förderungen nach §§ 23 und 44 LHO sowie der zugehörigen VV/VVG zu § 44 LHO ist der Eigenanteil, den die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Finanzierung der Maßnahme beizutragen hat, aus Eigenmitteln zu erbringen. Eigenmittel sind dabei Geldleistungen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen bereitzustellen hat.
Unter Eigenmittel fallen jedoch keine Mittel, die sich aus anderen öffentlichen Förderungen ergeben, insbesondere KiBiz-Mittel oder Rücklagen gemäß § 40 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Bei diesen Mitteln handelt es sich vielmehr um öffentliche Mittel, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in der der Förderung nahestehenden Finanzierung der Kindertagesbetreuung nach dem KiBiz erhalten hat und somit nicht den Eigenmitteln zuzurechnen sind.
Bereits mit Veröffentlichung der Förderung der Kita-Helfer:innen sowie der zugehörigen FAQ-Liste mit Stand 20.06.2023 wurde auf diesen Punkt im Kontext von Förderungen nach §§ 23 und 44 LHO explizit hingewiesen.
Insofern bleibt für die benannten Förderbereiche, wie z. B. Kita-Investitionsförderung, Kita-Helfer:innen, Sprachkitas im Zuwendungsbereich festzuhalten, dass bei der Finanzierung erforderlicher Eigenanteile (Eigenmittel) nicht auf vorhandene KiBiz-Mittel oder ggf. vorhandene KiBiz-Rücklagen zurückgegriffen werden kann.
2. Übernahme geänderter Formulierungen der ANBest des Bundes zur elektronischen Belegführung in die ANBest-G/ANBest-P
Auf Grund dieser Änderung muss eine elektronische Aufbewahrung von Belegen nicht mehr vorher genehmigt werden. Die Nrn. 8.1/7.1 der ANBest-G/ANBest-P wurden entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurden die ANBest-G und ANBest-P noch an wenigen weiteren Stellen redaktionell überarbeitet.
Die geänderten ANBest-G werden ab sofort zum Bestandteil meiner Zuwendungsbescheide gemacht. Bei der Weiterleitung von Zuwendungen bitte ich darauf zu achten, dass Sie ebenfalls die Neufassung der ANBest-G (bei Förderungen an gemeindliche Träger) und der ANBest-P (bei Förderung an freie Träger) zum Bestandteil Ihrer Bescheide machen.
Die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), als Ergänzung der ANBest-P wurden ebenfalls in der Einleitung redaktionell angepasst. Auch hier bitte ich darauf zu achten, dass Sie zukünftig bei der Weiterleitung von Zuwendungen von baulichen Maßnahmen an freie Träger ergänzend zu den ANBest-P diese geänderte Fassung der NBest-Bau verwenden.
Unter dem folgenden Link sind die geänderten VV/VVG zu § 44 LHO sowie sämtliche zugehörige Anlagen u. a. auch die hier angesprochenen ANBest-G, ANBest-P und NBest-Bau abrufbar:
MBl. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 25 vom 6.6.2025 Seite 731 bis 810 | RECHT.NRW.DE
Darüber hinaus werden die geänderten Versionen der ANBest-G, der ANBest-P und der NBest-Bau auch auf der folgenden Internetseite des LWL-Landesjugendamtes abrufbar sein:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/finanzielle-foerderung/kindertagesbetreuung/
3. Ergänzende Verwaltungsvorschriften zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten (Nrn. 1.1, 3.1.3, 5.4.1 VV/Nrn. 1.1., 3.1, 5.4 VVG)
Mit meinem Rundschreiben Nr. 10/2024 hatte ich über die die mit Runderlass des FM vom 15.05.2024 am 01.06.2024 in Kraft getretenen ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten informiert. Im Zuge der jetzigen Änderungen erfolgte eine Aufnahme der Regelungen und Hinweise in die VV/VVG zu § 44 LHO.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag gez.
Manfred Dömer