RS Nr. 5/2023 Unterbringung von deutschen Kindern und Jugendlichen im Ausland - § 38 SGB VIII
Unterbringung von deutschen Kindern und Jugendlichen im Ausland
Mit beigefügtem Schreiben hat sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu Verfahren bei grenzüberschreitenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen an die Obersten Landesjugendbehörden gewandt.
Vor einer grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ist nach Art. 82 Absatz 1 der Brüssel II b-Verordnung zwingend ein Konsultationsverfahren zwischen Herkunftsland und Aufnahmeland durchzuführen und die vorherige Zustimmung des aufnehmenden Staates zur Unterbringung einzuholen. Unterbringungen, die ohne Konsultationsverfahren und ohne Zustimmung des Aufnahmelandes stattfinden, sind rechtlich unzulässig und nach § 38 Abs. 5 SGB VIII unverzüglich zu beenden.
Das BMFSFJ weist darauf hin, dass derzeit Unterbringungen im Ausland stattfänden, in deren Vorfeld kein Konsultationsverfahren durchgeführt worden sei. Konkret benannt werden Unterbringungen in Spanien. Vor diesem Hintergrund informiere ich Sie noch einmal über die bestehenden Konsultationspflichten, die vor jeder Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Ausland einzuhalten sind.
In Abstimmung mit dem MKJFGFI teile ich Ihnen mit, dass rechtlich unzulässig durchgeführte Auslandsmaßnahmen im Sinne der geltenden Rechtslage unverzüglich kindeswohlorientiert und kinderschutzkonform, das heißt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, zu beenden sind.