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RS Nr. 32/2025: Bekleidungssätze ab dem 01.01.2026

20.11.2025 LJA

An die Jugendämter in Westfalen-Lippe

Aufsicht und Beratung von (teil-)stationären Einrichtungen mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII
Bekleidungssätze ab dem 01.01.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem LWL-Landesjugendamt Westfalen liegen die Werte für die Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen ab dem 01.01.2026 der „Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs“ von Rüdiger Böker vor (Anhang). Entsprechend der Empfehlung der MV der LAGÖF ergeben sich aus dieser Tabelle (Zeile 03: Bekleidung und Schuhe) die jährlich jeweils ab 1.Januar angepassten Werte des Bekleidungsgeldes.

Danach werden sich die Bekleidungspauschalen zum 01.01.2026 nicht verändern. Es erfolgt somit keine Erhöhung und die Pauschalen bleiben wie folgt unverändert:

- Werte in EUR pro Monat für Kind von 0 bis unter 6 Jahre: 57,11 €

- Werte in EUR pro Monat für Kind von 6 bis unter 14 Jahre: 47,28 €

- Werte in EUR pro Monat für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 56,30

- Ab 18 gilt derselbe Wert wie für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 56,30 (vgl. Empfehlung MV LAG ÖF vom 16.03.2023)

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

i.A. gez.
Ali Atalay