RS Nr. 10/2026: Verfahren zur Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII
An die Jugendämter in Westfalen-Lippe
Weitere Anpassung des vereinfachten Nachweisverfahrens bei der Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (§ 89d Abs. 1 SGB VIII)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 19. Februar 2026 die Anpassung der Nachweispflicht und des Prüfverfahrens bei der Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 89d SGB VIII bis zur Veröffentlichung einer neuen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Kostenerstattung verlängert. Somit können Sie auch über 30.06.2026 hinaus bei Anträgen auf Kostenerstattung von dieser Verfahrensvereinfachung ausgehen.
Neben dieser Verlängerung wird die Anpassung der Nachweisplicht auf die Kostenerstattungsvorgänge erweitert, welche bereits vor dem 1. Januar 2023 bei den Landschaftsverbänden eingegangen sind. Eine erneute Vorlage der vor dem 1. Januar 2023 eingegangenen Anträge ist nicht notwendig. Das LWL-Landesjugendamt Westfalen kommt unaufgefordert auf diese Anträge zurück.
Für die Dauer des angepassten Nachweisverfahrens sind nur noch die bereits im Rundschreiben Nr. 11/2025 genannten Unterlagen mit den Anträgen zur Kostenerstattung beim LWL-Landesjugendamt Westfalen vorzulegen.
Bei Erteilung eines Kostenanerkenntnisses wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht, alle anderen im Formular B2 benannten Nachweise weiterhin für den Fall einer Prüfung vorzuhalten. Dies gilt auch für Nachweise, die die gesetzlich vorgegebene Aufgabenwahrnehmung betreffen, und die durch Nachweise für die Kostenerstattung § 89d SGB VIII im vereinfachten Verfahren nicht vorzulegen sind, insbesondere bei:
- Verteilung nach Ablauf der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII: Hier muss den Unterlagen des vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamtes zu entnehmen sein, dass die Ermittlungen zur Altersfeststellung gem. § 42f SGB VIII angedauert haben und daher eine Überschreitung der Monatsfrist nicht vorlag.
- Maßnahmen gem. § 42 SGB VIII: Bei einer über längere Zeit andauernden Inobhutnahme (> 3 Monate) ist aufgrund des Gebots der zügigen Krisenklärung zu dokumentieren, dass die Ermittlung zum jugendhilferechtlichen Bedarf angedauert haben bzw. eine bedarfsgerechte Anschlusshilfe nicht früher zur Verfügung stand.
Die Erlasse vom 19. Februar 2026 und 2. Februar 2024 sind angefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Antje Fasse